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(Anm.: Zu § 13 Gehaltsgesetz 1956 BGBl. Nr. 54/1956)
Kürzungen des Monatsbezuges, die gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 vor dem 1. Dezember 1987 verfügt worden sind, werden durch die Neufassung dieser Gesetzesbestimmung im Art. V dieses Bundesgesetzes nicht berührt11 GehG (weggefallen) seit 01.01.1990 weggefallen. Auf solche Kürzungen ist § 13 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 30. November 1987 geltenden Fassung weiterhin anwendbar.
(Anm.: Zu § 13 Gehaltsgesetz 1956 BGBl. Nr. 54/1956)
Kürzungen des Monatsbezuges, die gemäß § 112 Abs. 4 BDG 1979 vor dem 1. Dezember 1987 verfügt worden sind, werden durch die Neufassung dieser Gesetzesbestimmung im Art. V dieses Bundesgesetzes nicht berührt11 GehG (weggefallen) seit 01.01.1990 weggefallen. Auf solche Kürzungen ist § 13 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 30. November 1987 geltenden Fassung weiterhin anwendbar.