Art. 13 GehG

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins(Anm.: Zu § 48 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Die besoldungsrechtliche Stellung der Hochschullehrer des Dienststandes, die auf Grund des Art. VIII der 2. BDG-Novelle 1984, BGBl. Nr. 550, am 1. Jänner 1985 ordentliche Hochschulprofessoren werden, ist nach Maßgabe des § 48 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. Dezember 1984 geltenden Fassung festzusetzen.Anmerkung, Zu Paragraph 48, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Die besoldungsrechtliche Stellung der Hochschullehrer des Dienststandes, die auf Grund des Art. römisch VIII der 2. BDG-Novelle 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 550, am 1. Jänner 1985 ordentliche Hochschulprofessoren werden, ist nach Maßgabe des Paragraph 48, Absatz 8, des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. Dezember 1984 geltenden Fassung festzusetzen.
  2. (2)Absatz 2(Anm.: Zu § 50a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Zeiten, die der ordentliche Hochschulprofessor des Dienststandes als außerordentlicher Hochschulprofessor zurückgelegt hat, sind für das Erreichen der besonderen Dienstalterszulage gemäß § 50a des Gehaltsgesetzes 1956 einer Dienstzeit als ordentlicher Hochschulprofessor gleichzuhalten.Anmerkung, Zu Paragraph 50 a, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Zeiten, die der ordentliche Hochschulprofessor des Dienststandes als außerordentlicher Hochschulprofessor zurückgelegt hat, sind für das Erreichen der besonderen Dienstalterszulage gemäß Paragraph 50 a, des Gehaltsgesetzes 1956 einer Dienstzeit als ordentlicher Hochschulprofessor gleichzuhalten.

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(2) Zeiten, die der ordentliche Hochschulprofessor des Dienststandes als außerordentlicher Hochschulprofessor zurückgelegt hat, sind für das Erreichen der besonderen Dienstalterszulage gemäß § 50a des Gehaltsgesetzes 1956 einer Dienstzeit als ordentlicher Hochschulprofessor gleichzuhalten.

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.01.1985 bis 31.08.2002
  1. (1)Absatz eins(Anm.: Zu § 48 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Die besoldungsrechtliche Stellung der Hochschullehrer des Dienststandes, die auf Grund des Art. VIII der 2. BDG-Novelle 1984, BGBl. Nr. 550, am 1. Jänner 1985 ordentliche Hochschulprofessoren werden, ist nach Maßgabe des § 48 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. Dezember 1984 geltenden Fassung festzusetzen.Anmerkung, Zu Paragraph 48, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Die besoldungsrechtliche Stellung der Hochschullehrer des Dienststandes, die auf Grund des Art. römisch VIII der 2. BDG-Novelle 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 550, am 1. Jänner 1985 ordentliche Hochschulprofessoren werden, ist nach Maßgabe des Paragraph 48, Absatz 8, des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. Dezember 1984 geltenden Fassung festzusetzen.
  2. (2)Absatz 2(Anm.: Zu § 50a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Zeiten, die der ordentliche Hochschulprofessor des Dienststandes als außerordentlicher Hochschulprofessor zurückgelegt hat, sind für das Erreichen der besonderen Dienstalterszulage gemäß § 50a des Gehaltsgesetzes 1956 einer Dienstzeit als ordentlicher Hochschulprofessor gleichzuhalten.Anmerkung, Zu Paragraph 50 a, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Zeiten, die der ordentliche Hochschulprofessor des Dienststandes als außerordentlicher Hochschulprofessor zurückgelegt hat, sind für das Erreichen der besonderen Dienstalterszulage gemäß Paragraph 50 a, des Gehaltsgesetzes 1956 einer Dienstzeit als ordentlicher Hochschulprofessor gleichzuhalten.

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(2) Zeiten, die der ordentliche Hochschulprofessor des Dienststandes als außerordentlicher Hochschulprofessor zurückgelegt hat, sind für das Erreichen der besonderen Dienstalterszulage gemäß § 50a des Gehaltsgesetzes 1956 einer Dienstzeit als ordentlicher Hochschulprofessor gleichzuhalten.

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