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Artikel XIII
(1) (Anm.: ZuAbs. 1 aufgehoben durch § 48 BGBl. I Nr. 119/2002des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Die besoldungsrechtliche Stellung der Hochschullehrer des Dienststandes, die auf Grund des Art. VIII der 2. BDG-Novelle 1984, BGBl. Nr. 550, am 1. Jänner 1985 ordentliche Hochschulprofessoren werden, ist nach Maßgabe des § 48 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. Dezember 1984 geltenden Fassung festzusetzen.
(2) (Anm.: Zu § 50a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Zeiten, die der ordentliche Hochschulprofessor des Dienststandes als außerordentlicher Hochschulprofessor zurückgelegt hat, sind für das Erreichen der besonderen Dienstalterszulage gemäß § 50a des Gehaltsgesetzes 1956 einer Dienstzeit als ordentlicher Hochschulprofessor gleichzuhalten.
Artikel XIII
(1) (Anm.: ZuAbs. 1 aufgehoben durch § 48 BGBl. I Nr. 119/2002des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Die besoldungsrechtliche Stellung der Hochschullehrer des Dienststandes, die auf Grund des Art. VIII der 2. BDG-Novelle 1984, BGBl. Nr. 550, am 1. Jänner 1985 ordentliche Hochschulprofessoren werden, ist nach Maßgabe des § 48 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 31. Dezember 1984 geltenden Fassung festzusetzen.
(2) (Anm.: Zu § 50a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Zeiten, die der ordentliche Hochschulprofessor des Dienststandes als außerordentlicher Hochschulprofessor zurückgelegt hat, sind für das Erreichen der besonderen Dienstalterszulage gemäß § 50a des Gehaltsgesetzes 1956 einer Dienstzeit als ordentlicher Hochschulprofessor gleichzuhalten.