Art. 15 GehG

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1996 bis 31.12.9999

(1) Durch den Monatsbezug,Bei der für die Besoldungsgruppe der BeamtenBemessung von Versorgungsbezügen des Post- und Fernmeldewesens vorgesehenüberlebenden Ehegatten ist, gelten alle Leistungen und Erschwernisse als abgegolten, für die die Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung, soweit sie der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind oder dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich im Personalstand der Fernmeldebehörde befinden, Anspruchbei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche oder mehrereAnwartschaften aus der folgenden Nebengebühren haben:

1.

Überstundenvergütung, soweit sie allgemein für Amtsvorstände des ausübenden Post- und Fernmeldedienstes vorgesehen ist (Amtsvorstandspauschale),

2.

Erschwerniszulage für Omnibuslenker.

(Anm.: Abs. 2Altersversorgung zugrunde zu § 12 PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965)

(3) Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraftlegen ist.

Stand vor dem 23.12.2020

In Kraft vom 01.01.2020 bis 23.12.2020

(1) Durch den Monatsbezug,Bei der für die Besoldungsgruppe der BeamtenBemessung von Versorgungsbezügen des Post- und Fernmeldewesens vorgesehenüberlebenden Ehegatten ist, gelten alle Leistungen und Erschwernisse als abgegolten, für die die Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung, soweit sie der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind oder dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich im Personalstand der Fernmeldebehörde befinden, Anspruchbei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche oder mehrereAnwartschaften aus der folgenden Nebengebühren haben:

1.

Überstundenvergütung, soweit sie allgemein für Amtsvorstände des ausübenden Post- und Fernmeldedienstes vorgesehen ist (Amtsvorstandspauschale),

2.

Erschwerniszulage für Omnibuslenker.

(Anm.: Abs. 2Altersversorgung zugrunde zu § 12 PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965)

(3) Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraftlegen ist.

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