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(1) Durch den Monatsbezug,Bei der für die Besoldungsgruppe der BeamtenBemessung von Versorgungsbezügen des Post- und Fernmeldewesens vorgesehenüberlebenden Ehegatten ist, gelten alle Leistungen und Erschwernisse als abgegolten, für die die Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung, soweit sie der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind oder dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich im Personalstand der Fernmeldebehörde befinden, Anspruchbei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche oder mehrereAnwartschaften aus der folgenden Nebengebühren haben:
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(Anm.: Abs. 2Altersversorgung zugrunde zu § 12 PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965)
(3) Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraftlegen ist.
(1) Durch den Monatsbezug,Bei der für die Besoldungsgruppe der BeamtenBemessung von Versorgungsbezügen des Post- und Fernmeldewesens vorgesehenüberlebenden Ehegatten ist, gelten alle Leistungen und Erschwernisse als abgegolten, für die die Beamten der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung, soweit sie der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind oder dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich im Personalstand der Fernmeldebehörde befinden, Anspruchbei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche oder mehrereAnwartschaften aus der folgenden Nebengebühren haben:
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(Anm.: Abs. 2Altersversorgung zugrunde zu § 12 PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965)
(3) Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraftlegen ist.