Art. 21 GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins(Anm.: Inkrafttreten und zu § 59 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes angeordnet wird, treten in Kraft:Anmerkung, Inkrafttreten und zu Paragraph 59, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes angeordnet wird, treten in Kraft:

...

3. ... - für die Unterrichtserteilung in der 3. Schulstufe

- Art. XII 21 GehG (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen... mit 1. September 1983,

...

  1. 6.Ziffer 6- für die Unterrichtserteilung in der 4. Schulstufe - Art. XII mit 1. September 1984.- für die Unterrichtserteilung in der 4. Schulstufe - Art. römisch XII mit 1. September 1984.
  1. (2)Absatz 2(Anm.: Änderung der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983)Anmerkung, Änderung der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1983,)
  2. (3)Absatz 3(Anm.: Zu § 59 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Für eine gemeinsame Unterrichtserteilung in der (un)verbindlichen Übung "Lebende Fremdsprache" für die 3. und 4. Schulstufe innerhalb derselben Volksschulklasse ist Art. XII ab 1. September 1984 anzuwenden. Diese gemeinsame Unterrichtserteilung ist im Schuljahr 1983/84 letztmalig nach den für den Schulversuch "Lebende Fremdsprache" an Volksschulen maßgebenden Bestimmungen abzugelten.Anmerkung, Zu Paragraph 59, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Für eine gemeinsame Unterrichtserteilung in der (un)verbindlichen Übung "Lebende Fremdsprache" für die 3. und 4. Schulstufe innerhalb derselben Volksschulklasse ist Art. römisch XII ab 1. September 1984 anzuwenden. Diese gemeinsame Unterrichtserteilung ist im Schuljahr 1983/84 letztmalig nach den für den Schulversuch "Lebende Fremdsprache" an Volksschulen maßgebenden Bestimmungen abzugelten.
  3. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,)
  4. (5)Absatz 5(Anm.: Vollziehungsklausel)Anmerkung, Vollziehungsklausel)

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1998
  1. (1)Absatz eins(Anm.: Inkrafttreten und zu § 59 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes angeordnet wird, treten in Kraft:Anmerkung, Inkrafttreten und zu Paragraph 59, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes angeordnet wird, treten in Kraft:

...

3. ... - für die Unterrichtserteilung in der 3. Schulstufe

- Art. XII 21 GehG (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen... mit 1. September 1983,

...

  1. 6.Ziffer 6- für die Unterrichtserteilung in der 4. Schulstufe - Art. XII mit 1. September 1984.- für die Unterrichtserteilung in der 4. Schulstufe - Art. römisch XII mit 1. September 1984.
  1. (2)Absatz 2(Anm.: Änderung der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983)Anmerkung, Änderung der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1983,)
  2. (3)Absatz 3(Anm.: Zu § 59 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Für eine gemeinsame Unterrichtserteilung in der (un)verbindlichen Übung "Lebende Fremdsprache" für die 3. und 4. Schulstufe innerhalb derselben Volksschulklasse ist Art. XII ab 1. September 1984 anzuwenden. Diese gemeinsame Unterrichtserteilung ist im Schuljahr 1983/84 letztmalig nach den für den Schulversuch "Lebende Fremdsprache" an Volksschulen maßgebenden Bestimmungen abzugelten.Anmerkung, Zu Paragraph 59, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Für eine gemeinsame Unterrichtserteilung in der (un)verbindlichen Übung "Lebende Fremdsprache" für die 3. und 4. Schulstufe innerhalb derselben Volksschulklasse ist Art. römisch XII ab 1. September 1984 anzuwenden. Diese gemeinsame Unterrichtserteilung ist im Schuljahr 1983/84 letztmalig nach den für den Schulversuch "Lebende Fremdsprache" an Volksschulen maßgebenden Bestimmungen abzugelten.
  3. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,)
  4. (5)Absatz 5(Anm.: Vollziehungsklausel)Anmerkung, Vollziehungsklausel)

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