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(1) (Anm.: Inkrafttreten und zu § 59 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes angeordnet wird, treten in Kraft:
...
3. ... - für die Unterrichtserteilung in der 3. Schulstufe
- Art. XII ... mit 1. September 1983,
...
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21 GehG (2weggefallen) (Anmseit 01.01.1999 weggefallen.: Änderung der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983)
(3) (Anm.: Zu § 59 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Für eine gemeinsame Unterrichtserteilung in der (un)verbindlichen Übung "Lebende Fremdsprache" für die 3. und 4. Schulstufe innerhalb derselben Volksschulklasse ist Art. XII ab 1. September 1984 anzuwenden. Diese gemeinsame Unterrichtserteilung ist im Schuljahr 1983/84 letztmalig nach den für den Schulversuch "Lebende Fremdsprache" an Volksschulen maßgebenden Bestimmungen abzugelten.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995)
(5) (Anm.: Vollziehungsklausel)
(1) (Anm.: Inkrafttreten und zu § 59 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes angeordnet wird, treten in Kraft:
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3. ... - für die Unterrichtserteilung in der 3. Schulstufe
- Art. XII ... mit 1. September 1983,
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21 GehG (2weggefallen) (Anmseit 01.01.1999 weggefallen.: Änderung der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983)
(3) (Anm.: Zu § 59 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Für eine gemeinsame Unterrichtserteilung in der (un)verbindlichen Übung "Lebende Fremdsprache" für die 3. und 4. Schulstufe innerhalb derselben Volksschulklasse ist Art. XII ab 1. September 1984 anzuwenden. Diese gemeinsame Unterrichtserteilung ist im Schuljahr 1983/84 letztmalig nach den für den Schulversuch "Lebende Fremdsprache" an Volksschulen maßgebenden Bestimmungen abzugelten.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995)
(5) (Anm.: Vollziehungsklausel)