Art. 21 GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
Artikel XXI

(1) (Anm.: Inkrafttreten und zu § 59 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes angeordnet wird, treten in Kraft:

...

3. ... - für die Unterrichtserteilung in der 3. Schulstufe

- Art. XII ... mit 1. September 1983,

...

6.

- für die Unterrichtserteilung in der 4. Schulstufe - Art. XII mit 1. September 1984.

21 GehG (2weggefallen) (Anmseit 01.01.1999 weggefallen.: Änderung der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983)

(3) (Anm.: Zu § 59 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Für eine gemeinsame Unterrichtserteilung in der (un)verbindlichen Übung "Lebende Fremdsprache" für die 3. und 4. Schulstufe innerhalb derselben Volksschulklasse ist Art. XII ab 1. September 1984 anzuwenden. Diese gemeinsame Unterrichtserteilung ist im Schuljahr 1983/84 letztmalig nach den für den Schulversuch "Lebende Fremdsprache" an Volksschulen maßgebenden Bestimmungen abzugelten.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995)

(5) (Anm.: Vollziehungsklausel)

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1998
Artikel XXI

(1) (Anm.: Inkrafttreten und zu § 59 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes angeordnet wird, treten in Kraft:

...

3. ... - für die Unterrichtserteilung in der 3. Schulstufe

- Art. XII ... mit 1. September 1983,

...

6.

- für die Unterrichtserteilung in der 4. Schulstufe - Art. XII mit 1. September 1984.

21 GehG (2weggefallen) (Anmseit 01.01.1999 weggefallen.: Änderung der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983)

(3) (Anm.: Zu § 59 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Für eine gemeinsame Unterrichtserteilung in der (un)verbindlichen Übung "Lebende Fremdsprache" für die 3. und 4. Schulstufe innerhalb derselben Volksschulklasse ist Art. XII ab 1. September 1984 anzuwenden. Diese gemeinsame Unterrichtserteilung ist im Schuljahr 1983/84 letztmalig nach den für den Schulversuch "Lebende Fremdsprache" an Volksschulen maßgebenden Bestimmungen abzugelten.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995)

(5) (Anm.: Vollziehungsklausel)

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