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§ 30b GehG. (1weggefallen) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, oder des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenußfähige Pflegedienstzulageseit 01.01.1995 weggefallen.
(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich
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§ 30b GehG. (1weggefallen) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, oder des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, oder des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenußfähige Pflegedienstzulageseit 01.01.1995 weggefallen.
(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich
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