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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 30c GehG. (1weggefallen) Beamten des Krankenpflegefachdienstes, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes in der jeweils geltenden Fassung berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Absseit 01.01.1995 weggefallen. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.
(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
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§ 30c GehG. (1weggefallen) Beamten des Krankenpflegefachdienstes, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes in der jeweils geltenden Fassung berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Absseit 01.01.1995 weggefallen. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.
(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
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