§ 30c GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
Paragraph 30 c,§ 30c GehG (1weggefallen) Beamten des Krankenpflegefachdienstes, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes in der jeweils geltenden Fassung berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Absatz 2, angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulageseit 01.01.1995 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
    1. 1.Ziffer einsfür Stationspfleger und Stationsschwestern 2 135 S,
    2. 2.Ziffer 2für Oberpfleger und Oberschwestern 2 747 S,
    3. 3.Ziffer 3für Pflegevorsteher und Oberinnen 3 357 S.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.1994
Paragraph 30 c,§ 30c GehG (1weggefallen) Beamten des Krankenpflegefachdienstes, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes in der jeweils geltenden Fassung berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Absatz 2, angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulageseit 01.01.1995 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
    1. 1.Ziffer einsfür Stationspfleger und Stationsschwestern 2 135 S,
    2. 2.Ziffer 2für Oberpfleger und Oberschwestern 2 747 S,
    3. 3.Ziffer 3für Pflegevorsteher und Oberinnen 3 357 S.

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