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§ 32 GehG. (1weggefallen) In den ersten vier Jahren ist das Fixgehalt nicht ruhegenußfähigseit 01.01.2003 weggefallen. Scheidet der Beamte während dieser Zeit aus dem Dienststand aus, ist der Ruhegenuß nach dem ruhegenußfähigen Monatsbezug zu bemessen, der dem Beamten zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gebührt hätte, wenn er in der Funktion geblieben wäre, die er unmittelbar vor der Betrauung einer mit einem Fixgehalt ausgestatteten Funktion bekleidet hat.
(2) In diesem Fall sind der Bemessung des Ruhegenusses jedoch mindestens das Gehalt und die Funktionszulage für eine Planstelle der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1 zugrunde zu legen. In allen Fällen ist von jener Funktionsstufe auszugehen, die der Beamte auf Grund der für die Vorrückung anrechenbaren Dienstzeit erreicht hätte.
(3) Hat der Beamte im letzten Monat des Aktivstandes Anspruch auf ein Fixgehalt und besteht dieser Anspruch durch wenigstens vier Jahre, ist das Fixgehalt ruhegenußfähig
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(4) In die für das Ausmaß der Ruhegenußfähigkeit maßgebende Zeit sind alle Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte im Bundesdienst in einer Verwendung gestanden ist, die der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist oder zuzuordnen wäre.
(5) Hat der Beamte im letzten Monat des Dienststandes keinen Anspruch auf ein Fixgehalt oder auf ein Gehalt nach § 66 Abs. 1 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder nach § 103 Abs. 5, so ist das Fixgehalt dennoch anstelle aller übrigen Bezüge des Beamten der Pensionsbemessung zugrunde zu legen, wenn er
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§ 32 GehG. (1weggefallen) In den ersten vier Jahren ist das Fixgehalt nicht ruhegenußfähigseit 01.01.2003 weggefallen. Scheidet der Beamte während dieser Zeit aus dem Dienststand aus, ist der Ruhegenuß nach dem ruhegenußfähigen Monatsbezug zu bemessen, der dem Beamten zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gebührt hätte, wenn er in der Funktion geblieben wäre, die er unmittelbar vor der Betrauung einer mit einem Fixgehalt ausgestatteten Funktion bekleidet hat.
(2) In diesem Fall sind der Bemessung des Ruhegenusses jedoch mindestens das Gehalt und die Funktionszulage für eine Planstelle der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1 zugrunde zu legen. In allen Fällen ist von jener Funktionsstufe auszugehen, die der Beamte auf Grund der für die Vorrückung anrechenbaren Dienstzeit erreicht hätte.
(3) Hat der Beamte im letzten Monat des Aktivstandes Anspruch auf ein Fixgehalt und besteht dieser Anspruch durch wenigstens vier Jahre, ist das Fixgehalt ruhegenußfähig
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(4) In die für das Ausmaß der Ruhegenußfähigkeit maßgebende Zeit sind alle Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte im Bundesdienst in einer Verwendung gestanden ist, die der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist oder zuzuordnen wäre.
(5) Hat der Beamte im letzten Monat des Dienststandes keinen Anspruch auf ein Fixgehalt oder auf ein Gehalt nach § 66 Abs. 1 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder nach § 103 Abs. 5, so ist das Fixgehalt dennoch anstelle aller übrigen Bezüge des Beamten der Pensionsbemessung zugrunde zu legen, wenn er
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