§ 32 GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
Paragraph 32,§ 32 GehG (1weggefallen) In den ersten vier Jahren ist das Fixgehalt nicht ruhegenußfähigseit 01.01.2003 weggefallen. Scheidet der Beamte während dieser Zeit aus dem Dienststand aus, ist der Ruhegenuß nach dem ruhegenußfähigen Monatsbezug zu bemessen, der dem Beamten zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gebührt hätte, wenn er in der Funktion geblieben wäre, die er unmittelbar vor der Betrauung einer mit einem Fixgehalt ausgestatteten Funktion bekleidet hat.

  1. (2)Absatz 2In diesem Fall sind der Bemessung des Ruhegenusses jedoch mindestens das Gehalt und die Funktionszulage für eine Planstelle der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1 zugrunde zu legen. In allen Fällen ist von jener Funktionsstufe auszugehen, die der Beamte auf Grund der für die Vorrückung anrechenbaren Dienstzeit erreicht hätte.
  2. (3)Absatz 3Hat der Beamte im letzten Monat des Aktivstandes Anspruch auf ein Fixgehalt und besteht dieser Anspruch durch wenigstens vier Jahre, ist das Fixgehalt ruhegenußfähig
    1. 1.Ziffer einsbei einer Anspruchsdauer von
      1. a)Litera avier Jahren unter Abzug von 50%,
      2. b)Litera bfünf Jahren unter Abzug von 40%,
      3. c)Litera csechs Jahren unter Abzug von 30%,
      4. d)Litera dsieben Jahren unter Abzug von 20%,
      5. e)Litera eacht Jahren unter Abzug von 10%
      des Unterschiedsbetrages zwischen dem ruhegenußfähigen Monatsbezug für die Vorfunktion gemäß den Abs. 1 und 2, auf den er beim Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch hätte, einerseits und dem Fixgehalt andererseits unddes Unterschiedsbetrages zwischen dem ruhegenußfähigen Monatsbezug für die Vorfunktion gemäß den Absatz eins und 2, auf den er beim Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch hätte, einerseits und dem Fixgehalt andererseits und
    2. 2.Ziffer 2bei einer Anspruchsdauer von neun Jahren im vollen Ausmaß.
  3. (4)Absatz 4In die für das Ausmaß der Ruhegenußfähigkeit maßgebende Zeit sind alle Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte im Bundesdienst in einer Verwendung gestanden ist, die der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist oder zuzuordnen wäre.
  4. (5)Absatz 5Hat der Beamte im letzten Monat des Dienststandes keinen Anspruch auf ein Fixgehalt oder auf ein Gehalt nach § 66 Abs. 1 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder nach § 103 Abs. 5, so ist das Fixgehalt dennoch anstelle aller übrigen Bezüge des Beamten der Pensionsbemessung zugrunde zu legen, wenn erHat der Beamte im letzten Monat des Dienststandes keinen Anspruch auf ein Fixgehalt oder auf ein Gehalt nach Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach Paragraph 42, Absatz eins, letzter Satz oder nach Paragraph 103, Absatz 5,, so ist das Fixgehalt dennoch anstelle aller übrigen Bezüge des Beamten der Pensionsbemessung zugrunde zu legen, wenn er
    1. 1.Ziffer einsgemäß Abs. 3 Z 2 die volle Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes erreicht hat undgemäß Absatz 3, Ziffer 2, die volle Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes erreicht hat und
    2. 2.Ziffer 2der letzte Bezug eines Fixgehaltes - ausgehend vom letzten Tag des Dienststandes - nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
    In diesem Fall ist das Fixgehalt jener Funktionsgruppe der Pensionsbemessung zugrunde zu legen, in der der Beamte zuletzt ein Fixgehalt bezogen hat.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2002
Paragraph 32,§ 32 GehG (1weggefallen) In den ersten vier Jahren ist das Fixgehalt nicht ruhegenußfähigseit 01.01.2003 weggefallen. Scheidet der Beamte während dieser Zeit aus dem Dienststand aus, ist der Ruhegenuß nach dem ruhegenußfähigen Monatsbezug zu bemessen, der dem Beamten zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gebührt hätte, wenn er in der Funktion geblieben wäre, die er unmittelbar vor der Betrauung einer mit einem Fixgehalt ausgestatteten Funktion bekleidet hat.

  1. (2)Absatz 2In diesem Fall sind der Bemessung des Ruhegenusses jedoch mindestens das Gehalt und die Funktionszulage für eine Planstelle der Funktionsgruppe 5 der Verwendungsgruppe A 1 zugrunde zu legen. In allen Fällen ist von jener Funktionsstufe auszugehen, die der Beamte auf Grund der für die Vorrückung anrechenbaren Dienstzeit erreicht hätte.
  2. (3)Absatz 3Hat der Beamte im letzten Monat des Aktivstandes Anspruch auf ein Fixgehalt und besteht dieser Anspruch durch wenigstens vier Jahre, ist das Fixgehalt ruhegenußfähig
    1. 1.Ziffer einsbei einer Anspruchsdauer von
      1. a)Litera avier Jahren unter Abzug von 50%,
      2. b)Litera bfünf Jahren unter Abzug von 40%,
      3. c)Litera csechs Jahren unter Abzug von 30%,
      4. d)Litera dsieben Jahren unter Abzug von 20%,
      5. e)Litera eacht Jahren unter Abzug von 10%
      des Unterschiedsbetrages zwischen dem ruhegenußfähigen Monatsbezug für die Vorfunktion gemäß den Abs. 1 und 2, auf den er beim Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch hätte, einerseits und dem Fixgehalt andererseits unddes Unterschiedsbetrages zwischen dem ruhegenußfähigen Monatsbezug für die Vorfunktion gemäß den Absatz eins und 2, auf den er beim Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch hätte, einerseits und dem Fixgehalt andererseits und
    2. 2.Ziffer 2bei einer Anspruchsdauer von neun Jahren im vollen Ausmaß.
  3. (4)Absatz 4In die für das Ausmaß der Ruhegenußfähigkeit maßgebende Zeit sind alle Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte im Bundesdienst in einer Verwendung gestanden ist, die der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet ist oder zuzuordnen wäre.
  4. (5)Absatz 5Hat der Beamte im letzten Monat des Dienststandes keinen Anspruch auf ein Fixgehalt oder auf ein Gehalt nach § 66 Abs. 1 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder nach § 103 Abs. 5, so ist das Fixgehalt dennoch anstelle aller übrigen Bezüge des Beamten der Pensionsbemessung zugrunde zu legen, wenn erHat der Beamte im letzten Monat des Dienststandes keinen Anspruch auf ein Fixgehalt oder auf ein Gehalt nach Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach Paragraph 42, Absatz eins, letzter Satz oder nach Paragraph 103, Absatz 5,, so ist das Fixgehalt dennoch anstelle aller übrigen Bezüge des Beamten der Pensionsbemessung zugrunde zu legen, wenn er
    1. 1.Ziffer einsgemäß Abs. 3 Z 2 die volle Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes erreicht hat undgemäß Absatz 3, Ziffer 2, die volle Ruhegenußfähigkeit des Fixgehaltes erreicht hat und
    2. 2.Ziffer 2der letzte Bezug eines Fixgehaltes - ausgehend vom letzten Tag des Dienststandes - nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
    In diesem Fall ist das Fixgehalt jener Funktionsgruppe der Pensionsbemessung zugrunde zu legen, in der der Beamte zuletzt ein Fixgehalt bezogen hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten