§ 38a GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
Omnibuslenkerzulage

§ 38a GehG. (1weggefallen) Dem Beamten des Mittleren Post- und Fernmeldedienstes gebührt,

1.

solange er ständig als Omnibuslenker verwendet wird,

2.

wenn er infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,

eine Omnibuslenkerzulage von 756 S.

(2) Von der Omnibuslenkerzulage und dem der Omnibuslenkerzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichtenseit 01.01.1995 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.1994
Omnibuslenkerzulage

§ 38a GehG. (1weggefallen) Dem Beamten des Mittleren Post- und Fernmeldedienstes gebührt,

1.

solange er ständig als Omnibuslenker verwendet wird,

2.

wenn er infolge eines im Omnibuslenkerdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann,

eine Omnibuslenkerzulage von 756 S.

(2) Von der Omnibuslenkerzulage und dem der Omnibuslenkerzulage entsprechenden Teil der Sonderzahlung ist der Pensionsbeitrag zu entrichtenseit 01.01.1995 weggefallen.

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