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Universitäts(Hochschul)professoren
§ 52a GehG. (1weggefallen) Soweit es zur Gewinnung eines Wissenschaftlers oder Künstlers aus dem In- oder Ausland notwendig ist, kann der Bundespräsident bei der Ernennung zum ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor folgende besoldungsrechtliche Begünstigungen gewähren:
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(2) Die Begünstigungen nach Absseit 01.03.1998 weggefallen. 1 Z 1 und 2 kann der Bundespräsident auch gewähren, um die Berufung eines ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors in das Ausland oder die Annahme einer Stellung außerhalb des Hochschulwesens im In- oder Ausland abzuwehren.
(3) Eine Begünstigung nach Abs. 1 darf nur gewährt werden, wenn der Wissenschaftler oder Künstler sich vor seiner Ernennung zum Universitäts(Hochschul)professor schriftlich verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach seinem Dienstantritt seinen Arbeitsplatz nicht aufzugeben.
(4) Tritt ein Universitäts(Hochschul)professor, dem eine Begünstigung nach Abs. 1 gewährt worden ist, innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist aus dem Bundesdienst aus, so sind die Leistungen aus einer nach Abs. 1 Z 3 gewährten Begünstigung dem Bund zu ersetzen.
Universitäts(Hochschul)professoren
§ 52a GehG. (1weggefallen) Soweit es zur Gewinnung eines Wissenschaftlers oder Künstlers aus dem In- oder Ausland notwendig ist, kann der Bundespräsident bei der Ernennung zum ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor folgende besoldungsrechtliche Begünstigungen gewähren:
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(2) Die Begünstigungen nach Absseit 01.03.1998 weggefallen. 1 Z 1 und 2 kann der Bundespräsident auch gewähren, um die Berufung eines ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors in das Ausland oder die Annahme einer Stellung außerhalb des Hochschulwesens im In- oder Ausland abzuwehren.
(3) Eine Begünstigung nach Abs. 1 darf nur gewährt werden, wenn der Wissenschaftler oder Künstler sich vor seiner Ernennung zum Universitäts(Hochschul)professor schriftlich verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach seinem Dienstantritt seinen Arbeitsplatz nicht aufzugeben.
(4) Tritt ein Universitäts(Hochschul)professor, dem eine Begünstigung nach Abs. 1 gewährt worden ist, innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist aus dem Bundesdienst aus, so sind die Leistungen aus einer nach Abs. 1 Z 3 gewährten Begünstigung dem Bund zu ersetzen.