§ 52a GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.1998 bis 31.12.9999
Besoldungsrechtliche Begünstigungen für ordentliche

Universitäts(Hochschul)professoren

§ 52a GehG. (1weggefallen) Soweit es zur Gewinnung eines Wissenschaftlers oder Künstlers aus dem In- oder Ausland notwendig ist, kann der Bundespräsident bei der Ernennung zum ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor folgende besoldungsrechtliche Begünstigungen gewähren:

1.

ein höheres als das nach § 48 gebührende Gehalt;

2.

eine höhere als die nach den §§ 51 und 51a gebührende Kollegiengeldabgeltung;

3.

den Ersatz der Reise- und Frachtkosten, die durch die Wohnsitzverlegung aus Anlaß der Ernennung entstehen, und einen Haushaltszuschuß bis zur Höhe der Trennungsgebühr für die Zeit, in der der Universitäts(Hochschul)professor gezwungen ist, einen doppelten Haushalt zu führen.

(2) Die Begünstigungen nach Absseit 01.03.1998 weggefallen. 1 Z 1 und 2 kann der Bundespräsident auch gewähren, um die Berufung eines ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors in das Ausland oder die Annahme einer Stellung außerhalb des Hochschulwesens im In- oder Ausland abzuwehren.

(3) Eine Begünstigung nach Abs. 1 darf nur gewährt werden, wenn der Wissenschaftler oder Künstler sich vor seiner Ernennung zum Universitäts(Hochschul)professor schriftlich verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach seinem Dienstantritt seinen Arbeitsplatz nicht aufzugeben.

(4) Tritt ein Universitäts(Hochschul)professor, dem eine Begünstigung nach Abs. 1 gewährt worden ist, innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist aus dem Bundesdienst aus, so sind die Leistungen aus einer nach Abs. 1 Z 3 gewährten Begünstigung dem Bund zu ersetzen.

Stand vor dem 28.02.1998

In Kraft vom 01.10.1997 bis 28.02.1998
Besoldungsrechtliche Begünstigungen für ordentliche

Universitäts(Hochschul)professoren

§ 52a GehG. (1weggefallen) Soweit es zur Gewinnung eines Wissenschaftlers oder Künstlers aus dem In- oder Ausland notwendig ist, kann der Bundespräsident bei der Ernennung zum ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor folgende besoldungsrechtliche Begünstigungen gewähren:

1.

ein höheres als das nach § 48 gebührende Gehalt;

2.

eine höhere als die nach den §§ 51 und 51a gebührende Kollegiengeldabgeltung;

3.

den Ersatz der Reise- und Frachtkosten, die durch die Wohnsitzverlegung aus Anlaß der Ernennung entstehen, und einen Haushaltszuschuß bis zur Höhe der Trennungsgebühr für die Zeit, in der der Universitäts(Hochschul)professor gezwungen ist, einen doppelten Haushalt zu führen.

(2) Die Begünstigungen nach Absseit 01.03.1998 weggefallen. 1 Z 1 und 2 kann der Bundespräsident auch gewähren, um die Berufung eines ordentlichen Universitäts(Hochschul)professors in das Ausland oder die Annahme einer Stellung außerhalb des Hochschulwesens im In- oder Ausland abzuwehren.

(3) Eine Begünstigung nach Abs. 1 darf nur gewährt werden, wenn der Wissenschaftler oder Künstler sich vor seiner Ernennung zum Universitäts(Hochschul)professor schriftlich verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach seinem Dienstantritt seinen Arbeitsplatz nicht aufzugeben.

(4) Tritt ein Universitäts(Hochschul)professor, dem eine Begünstigung nach Abs. 1 gewährt worden ist, innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist aus dem Bundesdienst aus, so sind die Leistungen aus einer nach Abs. 1 Z 3 gewährten Begünstigung dem Bund zu ersetzen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten