Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Bei der Bemessung der Amtszulage ist auf die mit der betreffenden Funktion verbundene besondere Verantwortung und auf die durchschnittliche Mehrbelastung gegenüber der hauptberuflichen Funktion als Universitätslehrer Bedacht zu nehmen. Eine allfällige gänzliche oder teilweise Befreiung von den Dienstpflichten als Universitätslehrer ist zu berücksichtigen.
(3) Mit dieser Amtszulage gelten alle mit der Ausübung der betreffenden akademischen Funktion verbundenen Mehrbelastungen als abgegolten.
(4) Die jeweilige Höhe der Amtszulagen für ein Studienjahr ist durch Verordnung des für die Angelegenheiten der Universitäten und der Universitäten der Künste zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzusetzen.
(5) Wird die im Abs. 1 genannte Funktion länger als einen Monat hindurch nicht ausgeübt, ruht der Anspruch auf Amtszulage bis zur Wiederausübung der Funktion.
(6) Während des Ruhens der Amtszulage gemäß Abs. 5 gebührt dem Stellvertreter die Amtszulage in dem Ausmaß, auf das der Vertretene Anspruch gehabt hätte.
(2) Bei der Bemessung der Amtszulage ist auf die mit der betreffenden Funktion verbundene besondere Verantwortung und auf die durchschnittliche Mehrbelastung gegenüber der hauptberuflichen Funktion als Universitätslehrer Bedacht zu nehmen. Eine allfällige gänzliche oder teilweise Befreiung von den Dienstpflichten als Universitätslehrer ist zu berücksichtigen.
(3) Mit dieser Amtszulage gelten alle mit der Ausübung der betreffenden akademischen Funktion verbundenen Mehrbelastungen als abgegolten.
(4) Die jeweilige Höhe der Amtszulagen für ein Studienjahr ist durch Verordnung des für die Angelegenheiten der Universitäten und der Universitäten der Künste zuständigen Bundesministers im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler festzusetzen.
(5) Wird die im Abs. 1 genannte Funktion länger als einen Monat hindurch nicht ausgeübt, ruht der Anspruch auf Amtszulage bis zur Wiederausübung der Funktion.
(6) Während des Ruhens der Amtszulage gemäß Abs. 5 gebührt dem Stellvertreter die Amtszulage in dem Ausmaß, auf das der Vertretene Anspruch gehabt hätte.