§ 79b GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
Truppenverwendungszulage

§ 79b GehG (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen. Dem zeitverpflichteten Soldaten gebührt,

1. solange er im Truppendienst verwendet wird,

2. solange er in einem Wachekörper in Probedienstleistung

steht,

3. wenn er infolge eines im Truppendienst oder während der

Verwendung im Probedienst in einem Wachekörper erlittenen

Dienstunfalles nicht mehr in diesen Diensten verwendet werden

kann,

eine Truppenverwendungszulage. Sie beträgt

in der Verwendungsgruppe H 4 ..................... 497 S,

in der Verwendungsgruppe H 3 ..................... 598 S.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.1994
Truppenverwendungszulage

§ 79b GehG (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen. Dem zeitverpflichteten Soldaten gebührt,

1. solange er im Truppendienst verwendet wird,

2. solange er in einem Wachekörper in Probedienstleistung

steht,

3. wenn er infolge eines im Truppendienst oder während der

Verwendung im Probedienst in einem Wachekörper erlittenen

Dienstunfalles nicht mehr in diesen Diensten verwendet werden

kann,

eine Truppenverwendungszulage. Sie beträgt

in der Verwendungsgruppe H 4 ..................... 497 S,

in der Verwendungsgruppe H 3 ..................... 598 S.

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