§ 84a GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
Dienstalterszulage

§ 84a GehG (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen. Dem Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt nach zwei Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe verbracht hat, eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages seiner Verwendungsgruppe. Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Verwendungsgruppe. Die §§ 8 und 10 sind auf die Zeiträume von zwei und vier Jahren anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.1994
Dienstalterszulage

§ 84a GehG (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen. Dem Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt nach zwei Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe verbracht hat, eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages seiner Verwendungsgruppe. Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Verwendungsgruppe. Die §§ 8 und 10 sind auf die Zeiträume von zwei und vier Jahren anzuwenden.

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