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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 84b GehG. (1weggefallen) Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Absseit 01.01.1995 weggefallen. 2 angeführten Funktionen eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.
(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
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§ 84b GehG. (1weggefallen) Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Absseit 01.01.1995 weggefallen. 2 angeführten Funktionen eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.
(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
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