§ 84b GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
Paragraph 84 b,§ 84b GehG (1weggefallen) Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Absatz 2, angeführten Funktionen eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulageseit 01.01.1995 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
    1. 1.Ziffer einsfür Stationsschwestern (Stationspfleger) und Stationsassistenten 2 135 S,
    2. 2.Ziffer 2für Oberschwestern (Oberpfleger), Lehrhebammen und Medizinischtechnische Oberassistentinnen (Medizinisch-technische Oberassistenten) 2 747 S,
    3. 3.Ziffer 3für Oberinnen (Pflegevorsteher) und Leitende medizinischtechnische Oberassistentinnen (Leitende medizinisch-technische Oberassistenten) 3 357 S.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.1994
Paragraph 84 b,§ 84b GehG (1weggefallen) Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Absatz 2, angeführten Funktionen eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulageseit 01.01.1995 weggefallen.

  1. (2)Absatz 2Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
    1. 1.Ziffer einsfür Stationsschwestern (Stationspfleger) und Stationsassistenten 2 135 S,
    2. 2.Ziffer 2für Oberschwestern (Oberpfleger), Lehrhebammen und Medizinischtechnische Oberassistentinnen (Medizinisch-technische Oberassistenten) 2 747 S,
    3. 3.Ziffer 3für Oberinnen (Pflegevorsteher) und Leitende medizinischtechnische Oberassistentinnen (Leitende medizinisch-technische Oberassistenten) 3 357 S.

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