§ 84b GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
Pflegedienst-Chargenzulage

§ 84b GehG. (1weggefallen) Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Absseit 01.01.1995 weggefallen. 2 angeführten Funktionen eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.

(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich

1.

für Stationsschwestern (Stationspfleger) und Stationsassistenten 2 135 S,

2.

für Oberschwestern (Oberpfleger), Lehrhebammen und Medizinischtechnische Oberassistentinnen (Medizinisch-technische Oberassistenten) 2 747 S,

3.

für Oberinnen (Pflegevorsteher) und Leitende medizinischtechnische Oberassistentinnen (Leitende medizinisch-technische Oberassistenten) 3 357 S.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.1994
Pflegedienst-Chargenzulage

§ 84b GehG. (1weggefallen) Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Absseit 01.01.1995 weggefallen. 2 angeführten Funktionen eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.

(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich

1.

für Stationsschwestern (Stationspfleger) und Stationsassistenten 2 135 S,

2.

für Oberschwestern (Oberpfleger), Lehrhebammen und Medizinischtechnische Oberassistentinnen (Medizinisch-technische Oberassistenten) 2 747 S,

3.

für Oberinnen (Pflegevorsteher) und Leitende medizinischtechnische Oberassistentinnen (Leitende medizinisch-technische Oberassistenten) 3 357 S.

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