§ 84c GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
Paragraph 84 c,§ 84c GehG (1weggefallen) Den Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die mit ihrer Dienstleistung verbundenen besonderen Belastungen eine monatliche Vergütungseit 01.01.1995 weggefallen. Diese Vergütung beträgt

  1. 1.Ziffer eins1 576 S in den Gehaltsstufen 1 bis 7 und im ersten Jahr in der Gehaltsstufe 8,
  2. 2.Ziffer 21 793 S im zweiten Jahr in der Gehaltsstufe 8 und in den höheren Gehaltsstufen.
  1. (2)Absatz 2Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulagen maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.Auf die Vergütung nach Absatz eins, sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulagen maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.
  2. (3)Absatz 3Der Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt. Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.Der Anspruch auf die Vergütung nach Absatz eins, wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt. Anspruch auf die Vergütung nach Absatz eins, kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
  3. (4)Absatz 4Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem BeamtenDie Vergütung nach Absatz eins, gebührt dem Beamten
    1. 1.Ziffer einsbei Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979,bei Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979,
    2. 2.Ziffer 2bei Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oderbei Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder
    3. 3.Ziffer 3bei Teilzeitbeschäftigung nach § 8 EKUGbei Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 8, EKUG
    in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.1994
Paragraph 84 c,§ 84c GehG (1weggefallen) Den Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die mit ihrer Dienstleistung verbundenen besonderen Belastungen eine monatliche Vergütungseit 01.01.1995 weggefallen. Diese Vergütung beträgt

  1. 1.Ziffer eins1 576 S in den Gehaltsstufen 1 bis 7 und im ersten Jahr in der Gehaltsstufe 8,
  2. 2.Ziffer 21 793 S im zweiten Jahr in der Gehaltsstufe 8 und in den höheren Gehaltsstufen.
  1. (2)Absatz 2Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulagen maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.Auf die Vergütung nach Absatz eins, sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulagen maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.
  2. (3)Absatz 3Der Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt. Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.Der Anspruch auf die Vergütung nach Absatz eins, wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt. Anspruch auf die Vergütung nach Absatz eins, kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
  3. (4)Absatz 4Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem BeamtenDie Vergütung nach Absatz eins, gebührt dem Beamten
    1. 1.Ziffer einsbei Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979,bei Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979,
    2. 2.Ziffer 2bei Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oderbei Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder
    3. 3.Ziffer 3bei Teilzeitbeschäftigung nach § 8 EKUGbei Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 8, EKUG
    in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht.

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