§ 84c GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.9999
Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes

§ 84c GehG. (1weggefallen) Den Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die mit ihrer Dienstleistung verbundenen besonderen Belastungen eine monatliche Vergütungseit 01.01.1995 weggefallen. Diese Vergütung beträgt

1.

1 576 S in den Gehaltsstufen 1 bis 7 und im ersten Jahr in der Gehaltsstufe 8,

2.

1 793 S im zweiten Jahr in der Gehaltsstufe 8 und in den höheren Gehaltsstufen.

(2) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulagen maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.

(3) Der Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt. Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(4) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten

1.

bei Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979,

2.

bei Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder

3.

bei Teilzeitbeschäftigung nach § 8 EKUG

in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.1994
Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes

§ 84c GehG. (1weggefallen) Den Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die mit ihrer Dienstleistung verbundenen besonderen Belastungen eine monatliche Vergütungseit 01.01.1995 weggefallen. Diese Vergütung beträgt

1.

1 576 S in den Gehaltsstufen 1 bis 7 und im ersten Jahr in der Gehaltsstufe 8,

2.

1 793 S im zweiten Jahr in der Gehaltsstufe 8 und in den höheren Gehaltsstufen.

(2) Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulagen maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.

(3) Der Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt. Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

(4) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten

1.

bei Herabsetzung der Wochendienstzeit auf die Hälfte nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979,

2.

bei Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder

3.

bei Teilzeitbeschäftigung nach § 8 EKUG

in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten