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Krankenpflegedienstes
§ 85e GehG. (1weggefallen) Einem Beamten, der
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(2) Für die Bemessung der Ergänzungszulage gilt das Erfordernis des § 231a Abs. 1 Z 1 BDG 1979 auch dann als erfüllt, wenn der Beamte eine Sanitätsausbildung aufweist, die vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz als gleichwertig anerkannt wirdseit 20.07.1994 weggefallen. Dabei sind jedoch die folgenden Gebiete nicht zu berücksichtigen: Kinderheilkunde, Gynäkologie und Geburtshilfe, Geriatrische Pflege, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Augenkrankheiten, Rehabilitation und Psychosomatik.
(3) Anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind:
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(4) Ist das jeweilige Gehalt (einschließlich der im Abs. 5 Z 1 angeführten Zulagen) eines im Abs. 1 angeführten Beamten niedriger als das Gehalt (einschließlich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so gebührt dem Beamten eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (einschließlich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen).
(5) Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:
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(6) Dem im Abs. 1 angeführten Beamten gebührt ferner die Vergütung nach § 84c. In den Gehaltsstufen 1 bis 7 der Dienstklasse III gebührt ihm die Vergütung in der im § 84c Abs. 1 Z 1 angeführten Hohe, in einer höheren Einstufung gebührt ihm die Vergütung in der im § 84c Abs. 1 Z 2 angeführten Höhe.
(7) Ist das jeweilige Gehalt (einschließlich der im Abs. 5 Z 1 angeführten Zulagen) des im Abs. 1 angeführten Beamten höher als das Gehalt (einschließlich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so vermindert sich die im Abs. 6 angeführte Vergütung um 116,7% des übersteigenden Betrages.
Krankenpflegedienstes
§ 85e GehG. (1weggefallen) Einem Beamten, der
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(2) Für die Bemessung der Ergänzungszulage gilt das Erfordernis des § 231a Abs. 1 Z 1 BDG 1979 auch dann als erfüllt, wenn der Beamte eine Sanitätsausbildung aufweist, die vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz als gleichwertig anerkannt wirdseit 20.07.1994 weggefallen. Dabei sind jedoch die folgenden Gebiete nicht zu berücksichtigen: Kinderheilkunde, Gynäkologie und Geburtshilfe, Geriatrische Pflege, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Augenkrankheiten, Rehabilitation und Psychosomatik.
(3) Anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind:
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(4) Ist das jeweilige Gehalt (einschließlich der im Abs. 5 Z 1 angeführten Zulagen) eines im Abs. 1 angeführten Beamten niedriger als das Gehalt (einschließlich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so gebührt dem Beamten eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (einschließlich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen).
(5) Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:
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(6) Dem im Abs. 1 angeführten Beamten gebührt ferner die Vergütung nach § 84c. In den Gehaltsstufen 1 bis 7 der Dienstklasse III gebührt ihm die Vergütung in der im § 84c Abs. 1 Z 1 angeführten Hohe, in einer höheren Einstufung gebührt ihm die Vergütung in der im § 84c Abs. 1 Z 2 angeführten Höhe.
(7) Ist das jeweilige Gehalt (einschließlich der im Abs. 5 Z 1 angeführten Zulagen) des im Abs. 1 angeführten Beamten höher als das Gehalt (einschließlich der im Abs. 5 Z 2 angeführten Zulagen), das einem Beamten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der vergleichbaren Verwendungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes zukommen würde, so vermindert sich die im Abs. 6 angeführte Vergütung um 116,7% des übersteigenden Betrages.