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§ 85f GehG. (1weggefallen) Beamten der Allgemeinen Verwaltung, Beamten in handwerklicher Verwendung und Berufsoffizieren gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie
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(2) Diese Vergütung beträgt für
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für
Berufsoffiziere
und Beamte, die
nach § 11 des
Wehrgesetzes für
1990 zur sonstige
die Ausübung einer Beamte
Verwendung Unteroffiziers-
funktion
herangezogen
werden
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Schilling
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1seit 20.07.1994 weggefallen. im luftfahrt-
technischen
Assistenzdienst --------------------------------------------
a) ohne einschlägige
Berufsausbildung 103 103
b) mit einschlägiger
Berufsausbildung
in praktischer
und theoretischer
Ausbildung zum
Wart 205 205
---------------------------------------------------------------------
2. als Wart mit
Grundbefähigung 718 1 743
---------------------------------------------------------------------
3. als Wart I. Klasse
mit Grundbefähigung 1 948 2 974
---------------------------------------------------------------------
4. als Prüf- und
Werkmeister mit
Grundbefähigung 3 077 4 102
---------------------------------------------------------------------
5. im leitenden
militärluftfahrt-
technischen Dienst
der
Verwendungsgruppen
H 2 und B 2 359 3 846
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6. im leitenden
militärluftfahrt-
technischen Dienst
der
Verwendungsgruppen
H 1 und A 1 743 3 230
(3) Auf die Vergütung sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulagen maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.
(4) Der Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(5) Die Vergütung gebührt dem Beamten
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§ 85f GehG. (1weggefallen) Beamten der Allgemeinen Verwaltung, Beamten in handwerklicher Verwendung und Berufsoffizieren gebührt eine monatliche Vergütung, wenn sie
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(2) Diese Vergütung beträgt für
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für
Berufsoffiziere
und Beamte, die
nach § 11 des
Wehrgesetzes für
1990 zur sonstige
die Ausübung einer Beamte
Verwendung Unteroffiziers-
funktion
herangezogen
werden
--------------------------------------------
Schilling
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1seit 20.07.1994 weggefallen. im luftfahrt-
technischen
Assistenzdienst --------------------------------------------
a) ohne einschlägige
Berufsausbildung 103 103
b) mit einschlägiger
Berufsausbildung
in praktischer
und theoretischer
Ausbildung zum
Wart 205 205
---------------------------------------------------------------------
2. als Wart mit
Grundbefähigung 718 1 743
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3. als Wart I. Klasse
mit Grundbefähigung 1 948 2 974
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4. als Prüf- und
Werkmeister mit
Grundbefähigung 3 077 4 102
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5. im leitenden
militärluftfahrt-
technischen Dienst
der
Verwendungsgruppen
H 2 und B 2 359 3 846
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6. im leitenden
militärluftfahrt-
technischen Dienst
der
Verwendungsgruppen
H 1 und A 1 743 3 230
(3) Auf die Vergütung sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulagen maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.
(4) Der Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt. Anspruch auf die Vergütung kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(5) Die Vergütung gebührt dem Beamten
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