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§ 156c GehG (weggefallen) seit 01.09.1999 weggefallen. Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen I bis III, die vier Jahre in der Gehaltsstufe 16 verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage von 4 199 S. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 156c GehG (weggefallen) seit 01.09.1999 weggefallen. Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen I bis III, die vier Jahre in der Gehaltsstufe 16 verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage von 4 199 S. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.