§ 157a GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.12.9999
Paragraph 157 a,§ 157a GehG (1weggefallen) Im Sinne des Paragraph 274 a, BDG 1979 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von Paragraph 274 a, Absatz eins, BDG 1979 erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmenseit 01.09.1999 weggefallen. Die Einsichtnahme ist nur in jenen Bereichen zulässig, in denen dem Bundesminister für Finanzen ein Mitwirkungsrecht zukommt.

  1. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, Daten aus den von § 274a Abs. 1 BDG 1979 erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, Daten aus den von Paragraph 274 a, Absatz eins, BDG 1979 erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.

Stand vor dem 31.08.1999

In Kraft vom 15.02.1997 bis 31.08.1999
Paragraph 157 a,§ 157a GehG (1weggefallen) Im Sinne des Paragraph 274 a, BDG 1979 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von Paragraph 274 a, Absatz eins, BDG 1979 erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmenseit 01.09.1999 weggefallen. Die Einsichtnahme ist nur in jenen Bereichen zulässig, in denen dem Bundesminister für Finanzen ein Mitwirkungsrecht zukommt.

  1. (2)Absatz 2Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, Daten aus den von § 274a Abs. 1 BDG 1979 erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, Daten aus den von Paragraph 274 a, Absatz eins, BDG 1979 erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.

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