Anl. 3 GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
Nebenleistungen gemäß § 61b Abs. 1 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956Nebenleistungen gemäß Paragraph 61 b, Absatz eins, Ziffer 2, des Gehaltsgesetzes 1956

  1. A.ADie Verwaltung der
    1. 1.Ziffer einsTurnsaaleinrichtung (Turn- und Sportgeräte),
    2. 2.Ziffer 2Schreib- und Büromaschinen,
    3. 3.Ziffer 3Büromaschinen an Abteilungen für Bürotechnik (Lehrbüro),
    4. 4.Ziffer 4Mustersammlung (Materialiensammlung) an der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie Wien V und an der Bundesfachschule für Textilindustrie Dornbirn.Mustersammlung (Materialiensammlung) an der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie Wien römisch fünf und an der Bundesfachschule für Textilindustrie Dornbirn.
  2. B.BDie Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
    1. 1.Ziffer einsMathematik (Mathematik und angewandte Mathematik) und Darstellende Geometrie,
    2. 2.Ziffer 2Musikerziehung (Musik),
    3. 3.Ziffer 3Bildnerische Erziehung (Zeichnen), Kunstpflege an allgemeinbildenden höheren Schulen,
    4. 4.Ziffer 4Handarbeit (Handarbeit und Werkerziehung) an allgemeinbildenden höheren Schulen,
    5. 5.Ziffer 5Landwirtschaftslehre an Lehrerbildungsanstalten,
    6. 6.Ziffer 6fraulich-lebenskundliche Unterrichtsgegenstände an wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Mädchen (Frauenoberschulen), an Handelsakademien und Handelsschulen, an den für Mädchen bestimmten gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe und an berufspädagogischen Lehranstalten, sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung landwirtschaftliche Frauenberufe.
Anl. 3 GehG seit 31.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.08.2018
Nebenleistungen gemäß § 61b Abs. 1 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956Nebenleistungen gemäß Paragraph 61 b, Absatz eins, Ziffer 2, des Gehaltsgesetzes 1956

  1. A.ADie Verwaltung der
    1. 1.Ziffer einsTurnsaaleinrichtung (Turn- und Sportgeräte),
    2. 2.Ziffer 2Schreib- und Büromaschinen,
    3. 3.Ziffer 3Büromaschinen an Abteilungen für Bürotechnik (Lehrbüro),
    4. 4.Ziffer 4Mustersammlung (Materialiensammlung) an der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie Wien V und an der Bundesfachschule für Textilindustrie Dornbirn.Mustersammlung (Materialiensammlung) an der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie Wien römisch fünf und an der Bundesfachschule für Textilindustrie Dornbirn.
  2. B.BDie Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
    1. 1.Ziffer einsMathematik (Mathematik und angewandte Mathematik) und Darstellende Geometrie,
    2. 2.Ziffer 2Musikerziehung (Musik),
    3. 3.Ziffer 3Bildnerische Erziehung (Zeichnen), Kunstpflege an allgemeinbildenden höheren Schulen,
    4. 4.Ziffer 4Handarbeit (Handarbeit und Werkerziehung) an allgemeinbildenden höheren Schulen,
    5. 5.Ziffer 5Landwirtschaftslehre an Lehrerbildungsanstalten,
    6. 6.Ziffer 6fraulich-lebenskundliche Unterrichtsgegenstände an wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Mädchen (Frauenoberschulen), an Handelsakademien und Handelsschulen, an den für Mädchen bestimmten gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe und an berufspädagogischen Lehranstalten, sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung landwirtschaftliche Frauenberufe.
Anl. 3 GehG seit 31.08.2018 weggefallen.

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