Anl. 3 GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
Nebenleistungen gemäß § 61b Abs. 1 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956

A.

Die Verwaltung der

1.

Turnsaaleinrichtung (Turn- und Sportgeräte),

2.

Schreib- und Büromaschinen,

3.

Büromaschinen an Abteilungen für Bürotechnik (Lehrbüro),

4.

Mustersammlung (Materialiensammlung) an der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie Wien V und an der Bundesfachschule für Textilindustrie Dornbirn.

B.

Die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für

1.

Mathematik (Mathematik und angewandte Mathematik) und Darstellende Geometrie,

2.

Musikerziehung (Musik),

3.

Bildnerische Erziehung (Zeichnen), Kunstpflege an allgemeinbildenden höheren Schulen,

4.

Handarbeit (Handarbeit und Werkerziehung) an allgemeinbildenden höheren Schulen,

5.

Landwirtschaftslehre an Lehrerbildungsanstalten,

6.

fraulich-lebenskundliche Unterrichtsgegenstände an wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Mädchen (Frauenoberschulen), an Handelsakademien und Handelsschulen, an den für Mädchen bestimmten gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe und an berufspädagogischen Lehranstalten, sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung landwirtschaftliche Frauenberufe.

Anl. 3 GehG seit 31.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.08.2018
Nebenleistungen gemäß § 61b Abs. 1 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956

A.

Die Verwaltung der

1.

Turnsaaleinrichtung (Turn- und Sportgeräte),

2.

Schreib- und Büromaschinen,

3.

Büromaschinen an Abteilungen für Bürotechnik (Lehrbüro),

4.

Mustersammlung (Materialiensammlung) an der Höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt für Textilindustrie Wien V und an der Bundesfachschule für Textilindustrie Dornbirn.

B.

Die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für

1.

Mathematik (Mathematik und angewandte Mathematik) und Darstellende Geometrie,

2.

Musikerziehung (Musik),

3.

Bildnerische Erziehung (Zeichnen), Kunstpflege an allgemeinbildenden höheren Schulen,

4.

Handarbeit (Handarbeit und Werkerziehung) an allgemeinbildenden höheren Schulen,

5.

Landwirtschaftslehre an Lehrerbildungsanstalten,

6.

fraulich-lebenskundliche Unterrichtsgegenstände an wirtschaftskundlichen Realgymnasien für Mädchen (Frauenoberschulen), an Handelsakademien und Handelsschulen, an den für Mädchen bestimmten gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen, an Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe und an berufspädagogischen Lehranstalten, sowie an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung landwirtschaftliche Frauenberufe.

Anl. 3 GehG seit 31.08.2018 weggefallen.

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