Anl. 5 GehG (weggefallen)

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
Kustodiate und Nebenleistungen der Landeslehrer gemäß § 61d des Gehaltsgesetzes 1956Kustodiate und Nebenleistungen der Landeslehrer gemäß Paragraph 61 d, des Gehaltsgesetzes 1956

Folgende Kustodiate und Nebenleistungen sind durch Vergütung nach § 61d des Gehaltsgesetzes 1956 abzugelten:Folgende Kustodiate und Nebenleistungen sind durch Vergütung nach Paragraph 61 d, des Gehaltsgesetzes 1956 abzugelten:

  1. 1.Ziffer einsfür Lehrer an Volksschulendie Verwaltung
    1. 1.1eins Punkt einsder Lehrmittelsammlungen für den Sachunterricht und die Bildnerische Erziehung,
    2. 1.2eins Punkt 2der Lehrmittelsammlungen für die Musikerziehung und der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,
    3. 1.3eins Punkt 3der Bücherei,
    4. 1.4eins Punkt 4der Schulwerkstätte,
    5. 1.5eins Punkt 5der Turnsaaleinrichtung,
    6. 1.6eins Punkt 6der Lehrküche,
    wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden. Die in Z 1.4 und 1.6 angeführten Tätigkeiten sollen nur jenen Lehrern zugewiesen werden, die einen entsprechenden Unterricht erteilen.wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden. Die in Ziffer eins Punkt 4 und 1.6 angeführten Tätigkeiten sollen nur jenen Lehrern zugewiesen werden, die einen entsprechenden Unterricht erteilen.
  2. 2.Ziffer 2Für Lehrpersonen an Neuen Mittelschulen oder an Hauptschulen, ferner für Lehrer an Sonderschulen an Klassen mit einem dem Unterricht an der Neuen Mittelschule oder Hauptschule vergleichbaren Fachunterrichtdie Verwaltung
    1. 2.12 Punkt einsder Sammlung für Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde,
    2. 2.22 Punkt 2der Sammlung für Biologie und Umweltkunde,
    3. 2.32 Punkt 3der Sammlung für Physik und Chemie,
    4. 2.42 Punkt 4der Bücherei,
    5. 2.52 Punkt 5der Schulwerkstätte,
    6. 2.62 Punkt 6der Lehrküche,
    7. 2.72 Punkt 7des Lehrgartens,
    8. 2.82 Punkt 8der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
    9. 2.92 Punkt 9der Sammlung für Musikerziehung an Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung,
    10. 2.102 Punkt 10der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,
    11. 2.112 Punkt 11(nur für Lehrer an Sonderschulen) der einschlägigen Sonderunterrichtsmittel und der Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen,
    wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden.
    1. 2.122 Punkt 12An Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung des sportlichen Schwerpunktes gebührt die Vergütung für die Verwaltung der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte (Z 2.10) im Ausmaß von 200%.An Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung des sportlichen Schwerpunktes gebührt die Vergütung für die Verwaltung der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte (Ziffer 2 Punkt 10,) im Ausmaß von 200%.
    2. 2.132 Punkt 13Sind die für die besondere Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung zusätzlich erforderlichen Sportgeräte in einer eigenen Sammlung zusammengefasst und wird diese nicht von einem anderen Bediensteten besorgt, kann anstelle der Erhöhung auf 200% die Verwaltung einem anderen Lehrer übertragen werden, dem hiefür ebenfalls eine Vergütung nach § 61d gebührt. Als Neue Mittelschulen oder Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen bzw. sportlichen Ausbildung gelten auch Hauptschulen mit mindestens drei Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen bzw. sportlichen Ausbildung.Sind die für die besondere Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung zusätzlich erforderlichen Sportgeräte in einer eigenen Sammlung zusammengefasst und wird diese nicht von einem anderen Bediensteten besorgt, kann anstelle der Erhöhung auf 200% die Verwaltung einem anderen Lehrer übertragen werden, dem hiefür ebenfalls eine Vergütung nach Paragraph 61 d, gebührt. Als Neue Mittelschulen oder Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen bzw. sportlichen Ausbildung gelten auch Hauptschulen mit mindestens drei Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen bzw. sportlichen Ausbildung.
  3. 3.Ziffer 3Für Lehrer an Sonderschulen, soweit sie nicht unter Z 2 fallen, die VerwaltungFür Lehrer an Sonderschulen, soweit sie nicht unter Ziffer 2, fallen, die Verwaltung
    1. 3.13 Punkt einsder Lehrmittelsammlung für den Sachunterricht einschließlich der Sonderunterrichtsmittel,
    2. 3.23 Punkt 2der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger) einschließlich der einschlägigen Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen,
    3. 3.33 Punkt 3der Bücherei,
    4. 3.43 Punkt 4Verwaltung der Schulwerkstätte,
    5. 3.53 Punkt 5Verwaltung der Turnsaaleinrichtung und der Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen, soweit sie nicht unter eine der vorstehenden Verwaltungstätigkeiten fallen,
    6. 3.63 Punkt 6Verwaltung der Lehrküche,
    wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden. Die in Z 3.4 bis 3.6 angeführten Tätigkeiten sollen nur jenen Lehrern zugewiesen werden, die einen entsprechenden Unterricht erteilen.wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden. Die in Ziffer 3 Punkt 4 bis 3.6 angeführten Tätigkeiten sollen nur jenen Lehrern zugewiesen werden, die einen entsprechenden Unterricht erteilen.
  4. 4.Ziffer 4Für die für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen und in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen zusätzlich eingesetzten Lehrerdie Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich vorhandenen Sammlung von sonderpädagogischen Unterrichtsmitteln an Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen mit mindestens drei Klassen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf.
  5. 5.Ziffer 5Für Lehrer an Polytechnischen Schulendie Verwaltung
    1. 5.15 Punkt einsder Bücherei,
    2. 5.25 Punkt 2der Schulwerkstätte Metall (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Metall),
    3. 5.35 Punkt 3der Laboreinrichtung Elektro (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Elektro),
    4. 5.45 Punkt 4der Schulwerkstätte Holz (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Holz),
    5. 5.55 Punkt 5der Schulwerkstätte Bau (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Bau),
    6. 5.65 Punkt 6der Lehrbüroeinrichtungen (Materialien, Geräte für den Fachbereich Handel - Büro),
    7. 5.75 Punkt 7der Lehrküche (inklusive Materialien, Geräte für den Fachbereich Tourismus),
    8. 5.85 Punkt 8der Sammlung für den berufs- und wirtschaftskundlichen Bereich,
    9. 5.95 Punkt 9der Sammlung für den Bereich Naturkunde, Ökologie und Gesundheitslehre,
    10. 5.105 Punkt 10der Sammlungen für den Fachbereich Dienstleistungen inklusive der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,
    11. 5.115 Punkt 11der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte, wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden.
  6. 6.Ziffer 6Für Lehrer an Berufsschulendie Verwaltung
    1. 6.16 Punkt einsder Sammlung für Fachkunde,
    2. 6.26 Punkt 2der Sammlung für Warenkunde,
    3. 6.36 Punkt 3der Sammlung für Fachzeichnen,
    4. 6.46 Punkt 4der betriebswirtschaftlichen Lehrmittelsammlung,
    5. 6.56 Punkt 5der Laboratoriumseinrichtungen,
    6. 6.66 Punkt 6der Einrichtungen für
      1. a)Litera aStenotypie und Phonotypie oder
      2. b)Litera bMaschinschreiben,
    7. 6.76 Punkt 7der Einrichtungen für Bürotechnik (Lehrbüro),
    8. 6.86 Punkt 8der Einrichtungen für Werbetechnik,
    9. 6.96 Punkt 9der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,
    10. 6.106 Punkt 10der Bücherei,
    11. 6.116 Punkt 11der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,
    12. 6.126 Punkt 12einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte,
    wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden. Für die in Z 6.12 angeführte Nebenleistung gebührt die Vergütung im Ausmaß von 189,7%.wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden. Für die in Ziffer 6 Punkt 12, angeführte Nebenleistung gebührt die Vergütung im Ausmaß von 189,7%.
    1. 6.136 Punkt 13Für die Verwaltung von Laboratoriumseinrichtungen an Berufsschulen ohne Lehrwerkstätte erhöht sich die Vergütung auf 200%.
  7. 7.Ziffer 7Gemeinsame BestimmungSoweit nicht ausdrücklich ein abweichender Prozentsatz angeführt ist, gebührt die monatliche Vergütung in der Höhe von 100% des im § 61d des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Ansatzes. Dieser Prozentsatz entspricht einer zeitlichen Inanspruchnahme von einer halben Wochenstunde einer Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.Soweit nicht ausdrücklich ein abweichender Prozentsatz angeführt ist, gebührt die monatliche Vergütung in der Höhe von 100% des im Paragraph 61 d, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Ansatzes. Dieser Prozentsatz entspricht einer zeitlichen Inanspruchnahme von einer halben Wochenstunde einer Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.
Anl. 5 GehG seit 31.08.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 15.06.2012 bis 31.08.2018
Kustodiate und Nebenleistungen der Landeslehrer gemäß § 61d des Gehaltsgesetzes 1956Kustodiate und Nebenleistungen der Landeslehrer gemäß Paragraph 61 d, des Gehaltsgesetzes 1956

Folgende Kustodiate und Nebenleistungen sind durch Vergütung nach § 61d des Gehaltsgesetzes 1956 abzugelten:Folgende Kustodiate und Nebenleistungen sind durch Vergütung nach Paragraph 61 d, des Gehaltsgesetzes 1956 abzugelten:

  1. 1.Ziffer einsfür Lehrer an Volksschulendie Verwaltung
    1. 1.1eins Punkt einsder Lehrmittelsammlungen für den Sachunterricht und die Bildnerische Erziehung,
    2. 1.2eins Punkt 2der Lehrmittelsammlungen für die Musikerziehung und der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,
    3. 1.3eins Punkt 3der Bücherei,
    4. 1.4eins Punkt 4der Schulwerkstätte,
    5. 1.5eins Punkt 5der Turnsaaleinrichtung,
    6. 1.6eins Punkt 6der Lehrküche,
    wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden. Die in Z 1.4 und 1.6 angeführten Tätigkeiten sollen nur jenen Lehrern zugewiesen werden, die einen entsprechenden Unterricht erteilen.wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden. Die in Ziffer eins Punkt 4 und 1.6 angeführten Tätigkeiten sollen nur jenen Lehrern zugewiesen werden, die einen entsprechenden Unterricht erteilen.
  2. 2.Ziffer 2Für Lehrpersonen an Neuen Mittelschulen oder an Hauptschulen, ferner für Lehrer an Sonderschulen an Klassen mit einem dem Unterricht an der Neuen Mittelschule oder Hauptschule vergleichbaren Fachunterrichtdie Verwaltung
    1. 2.12 Punkt einsder Sammlung für Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde,
    2. 2.22 Punkt 2der Sammlung für Biologie und Umweltkunde,
    3. 2.32 Punkt 3der Sammlung für Physik und Chemie,
    4. 2.42 Punkt 4der Bücherei,
    5. 2.52 Punkt 5der Schulwerkstätte,
    6. 2.62 Punkt 6der Lehrküche,
    7. 2.72 Punkt 7des Lehrgartens,
    8. 2.82 Punkt 8der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
    9. 2.92 Punkt 9der Sammlung für Musikerziehung an Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung,
    10. 2.102 Punkt 10der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,
    11. 2.112 Punkt 11(nur für Lehrer an Sonderschulen) der einschlägigen Sonderunterrichtsmittel und der Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen,
    wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden.
    1. 2.122 Punkt 12An Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung des sportlichen Schwerpunktes gebührt die Vergütung für die Verwaltung der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte (Z 2.10) im Ausmaß von 200%.An Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung des sportlichen Schwerpunktes gebührt die Vergütung für die Verwaltung der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte (Ziffer 2 Punkt 10,) im Ausmaß von 200%.
    2. 2.132 Punkt 13Sind die für die besondere Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung zusätzlich erforderlichen Sportgeräte in einer eigenen Sammlung zusammengefasst und wird diese nicht von einem anderen Bediensteten besorgt, kann anstelle der Erhöhung auf 200% die Verwaltung einem anderen Lehrer übertragen werden, dem hiefür ebenfalls eine Vergütung nach § 61d gebührt. Als Neue Mittelschulen oder Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen bzw. sportlichen Ausbildung gelten auch Hauptschulen mit mindestens drei Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen bzw. sportlichen Ausbildung.Sind die für die besondere Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung zusätzlich erforderlichen Sportgeräte in einer eigenen Sammlung zusammengefasst und wird diese nicht von einem anderen Bediensteten besorgt, kann anstelle der Erhöhung auf 200% die Verwaltung einem anderen Lehrer übertragen werden, dem hiefür ebenfalls eine Vergütung nach Paragraph 61 d, gebührt. Als Neue Mittelschulen oder Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen bzw. sportlichen Ausbildung gelten auch Hauptschulen mit mindestens drei Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen bzw. sportlichen Ausbildung.
  3. 3.Ziffer 3Für Lehrer an Sonderschulen, soweit sie nicht unter Z 2 fallen, die VerwaltungFür Lehrer an Sonderschulen, soweit sie nicht unter Ziffer 2, fallen, die Verwaltung
    1. 3.13 Punkt einsder Lehrmittelsammlung für den Sachunterricht einschließlich der Sonderunterrichtsmittel,
    2. 3.23 Punkt 2der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger) einschließlich der einschlägigen Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen,
    3. 3.33 Punkt 3der Bücherei,
    4. 3.43 Punkt 4Verwaltung der Schulwerkstätte,
    5. 3.53 Punkt 5Verwaltung der Turnsaaleinrichtung und der Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen, soweit sie nicht unter eine der vorstehenden Verwaltungstätigkeiten fallen,
    6. 3.63 Punkt 6Verwaltung der Lehrküche,
    wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden. Die in Z 3.4 bis 3.6 angeführten Tätigkeiten sollen nur jenen Lehrern zugewiesen werden, die einen entsprechenden Unterricht erteilen.wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden. Die in Ziffer 3 Punkt 4 bis 3.6 angeführten Tätigkeiten sollen nur jenen Lehrern zugewiesen werden, die einen entsprechenden Unterricht erteilen.
  4. 4.Ziffer 4Für die für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Hauptschulen und in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen zusätzlich eingesetzten Lehrerdie Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich vorhandenen Sammlung von sonderpädagogischen Unterrichtsmitteln an Neuen Mittelschulen oder Hauptschulen mit mindestens drei Klassen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf.
  5. 5.Ziffer 5Für Lehrer an Polytechnischen Schulendie Verwaltung
    1. 5.15 Punkt einsder Bücherei,
    2. 5.25 Punkt 2der Schulwerkstätte Metall (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Metall),
    3. 5.35 Punkt 3der Laboreinrichtung Elektro (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Elektro),
    4. 5.45 Punkt 4der Schulwerkstätte Holz (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Holz),
    5. 5.55 Punkt 5der Schulwerkstätte Bau (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für den Fachbereich Bau),
    6. 5.65 Punkt 6der Lehrbüroeinrichtungen (Materialien, Geräte für den Fachbereich Handel - Büro),
    7. 5.75 Punkt 7der Lehrküche (inklusive Materialien, Geräte für den Fachbereich Tourismus),
    8. 5.85 Punkt 8der Sammlung für den berufs- und wirtschaftskundlichen Bereich,
    9. 5.95 Punkt 9der Sammlung für den Bereich Naturkunde, Ökologie und Gesundheitslehre,
    10. 5.105 Punkt 10der Sammlungen für den Fachbereich Dienstleistungen inklusive der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,
    11. 5.115 Punkt 11der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte, wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden.
  6. 6.Ziffer 6Für Lehrer an Berufsschulendie Verwaltung
    1. 6.16 Punkt einsder Sammlung für Fachkunde,
    2. 6.26 Punkt 2der Sammlung für Warenkunde,
    3. 6.36 Punkt 3der Sammlung für Fachzeichnen,
    4. 6.46 Punkt 4der betriebswirtschaftlichen Lehrmittelsammlung,
    5. 6.56 Punkt 5der Laboratoriumseinrichtungen,
    6. 6.66 Punkt 6der Einrichtungen für
      1. a)Litera aStenotypie und Phonotypie oder
      2. b)Litera bMaschinschreiben,
    7. 6.76 Punkt 7der Einrichtungen für Bürotechnik (Lehrbüro),
    8. 6.86 Punkt 8der Einrichtungen für Werbetechnik,
    9. 6.96 Punkt 9der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,
    10. 6.106 Punkt 10der Bücherei,
    11. 6.116 Punkt 11der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,
    12. 6.126 Punkt 12einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte,
    wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden. Für die in Z 6.12 angeführte Nebenleistung gebührt die Vergütung im Ausmaß von 189,7%.wenn diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden. Für die in Ziffer 6 Punkt 12, angeführte Nebenleistung gebührt die Vergütung im Ausmaß von 189,7%.
    1. 6.136 Punkt 13Für die Verwaltung von Laboratoriumseinrichtungen an Berufsschulen ohne Lehrwerkstätte erhöht sich die Vergütung auf 200%.
  7. 7.Ziffer 7Gemeinsame BestimmungSoweit nicht ausdrücklich ein abweichender Prozentsatz angeführt ist, gebührt die monatliche Vergütung in der Höhe von 100% des im § 61d des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Ansatzes. Dieser Prozentsatz entspricht einer zeitlichen Inanspruchnahme von einer halben Wochenstunde einer Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.Soweit nicht ausdrücklich ein abweichender Prozentsatz angeführt ist, gebührt die monatliche Vergütung in der Höhe von 100% des im Paragraph 61 d, des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Ansatzes. Dieser Prozentsatz entspricht einer zeitlichen Inanspruchnahme von einer halben Wochenstunde einer Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden.
Anl. 5 GehG seit 31.08.2018 weggefallen.

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