§ 4 GebG (weggefallen)

Gebührengesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
§ 4 GebG (1weggefallen) Sind Gebühren durch Verwendung von Stempelmarken zu entrichten, so sind diese spätestens im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld auf der gebührenpflichtigen Schrift anzubringenseit 01.01.2002 weggefallen.

(2) Wird eine Eingabe fernschriftlich, automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht, so können die erforderlichen Stempelmarken innerhalb von zwei Wochen auf einem den Gegenstand der Eingabe bezeichnenden Schreiben nachgereicht werden.

(3) Bei im Wege der Telekopie überreichten Eingaben können die erforderlichen Stempelmarken - abweichend von Abs. 2 - auf der beim Einschreiter verbleibenden Urschrift angebracht werden; in diesem Fall sind die Stempelmarken zu entwerten. Die Urschrift ist der Behörde auf deren Verlangen vorzulegen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.12.1997 bis 31.12.2001
§ 4 GebG (1weggefallen) Sind Gebühren durch Verwendung von Stempelmarken zu entrichten, so sind diese spätestens im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld auf der gebührenpflichtigen Schrift anzubringenseit 01.01.2002 weggefallen.

(2) Wird eine Eingabe fernschriftlich, automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht, so können die erforderlichen Stempelmarken innerhalb von zwei Wochen auf einem den Gegenstand der Eingabe bezeichnenden Schreiben nachgereicht werden.

(3) Bei im Wege der Telekopie überreichten Eingaben können die erforderlichen Stempelmarken - abweichend von Abs. 2 - auf der beim Einschreiter verbleibenden Urschrift angebracht werden; in diesem Fall sind die Stempelmarken zu entwerten. Die Urschrift ist der Behörde auf deren Verlangen vorzulegen.

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