§ 27 GebG (weggefallen)

Gebührengesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 27,

Die Hundertsatzgebühren steigen in Abstufungen von 1 S§ 27 GebG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. Beträge über 50 g werden dabei nach oben, Beträge bis 50 g nach unten auf volle Schillinge auf- oder abgerundet. Die Hundertsatzgebühren steigen in Abstufungen von 1 Sitzung Beträge über 50 g werden dabei nach oben, Beträge bis 50 g nach unten auf volle Schillinge auf- oder abgerundet.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 20.12.1957 bis 31.12.2001
Paragraph 27,

Die Hundertsatzgebühren steigen in Abstufungen von 1 S§ 27 GebG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen. Beträge über 50 g werden dabei nach oben, Beträge bis 50 g nach unten auf volle Schillinge auf- oder abgerundet. Die Hundertsatzgebühren steigen in Abstufungen von 1 Sitzung Beträge über 50 g werden dabei nach oben, Beträge bis 50 g nach unten auf volle Schillinge auf- oder abgerundet.

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