§ 10 FSG-DV (weggefallen)

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.01.2013 bis 31.12.9999
§ 10.Paragraph 10,

Der Mopedausweis hat nach Form und Inhalt dem Muster gemäß der Anlage 4 zu entsprechen; er ist grün. Die Herstellung von Mopedausweisen darf nur durch die Österreichische Staatsdruckerei AG erfolgen. Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 223/2004§ 10 FSG-DV vorrätige Formulare von Mopedausweisen, die nicht der Anlage 4 entsprechen, dürfen weiter verwendet werden(weggefallen) seit 19.01.2013 weggefallen. Der Mopedausweis hat nach Form und Inhalt dem Muster gemäß der Anlage 4 zu entsprechen; er ist grün. Die Herstellung von Mopedausweisen darf nur durch die Österreichische Staatsdruckerei AG erfolgen. Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2004, vorrätige Formulare von Mopedausweisen, die nicht der Anlage 4 entsprechen, dürfen weiter verwendet werden.

Stand vor dem 18.01.2013

In Kraft vom 01.03.2006 bis 18.01.2013
§ 10.Paragraph 10,

Der Mopedausweis hat nach Form und Inhalt dem Muster gemäß der Anlage 4 zu entsprechen; er ist grün. Die Herstellung von Mopedausweisen darf nur durch die Österreichische Staatsdruckerei AG erfolgen. Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 223/2004§ 10 FSG-DV vorrätige Formulare von Mopedausweisen, die nicht der Anlage 4 entsprechen, dürfen weiter verwendet werden(weggefallen) seit 19.01.2013 weggefallen. Der Mopedausweis hat nach Form und Inhalt dem Muster gemäß der Anlage 4 zu entsprechen; er ist grün. Die Herstellung von Mopedausweisen darf nur durch die Österreichische Staatsdruckerei AG erfolgen. Bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2004, vorrätige Formulare von Mopedausweisen, die nicht der Anlage 4 entsprechen, dürfen weiter verwendet werden.

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