§ 12 FSG-DV (weggefallen)

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.01.2013 bis 31.12.9999
§ 12 FSG-DV.Paragraph 12,

Die Ermächtigung gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b FSG darf nur erteilt werden Die Ermächtigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, FSG darf nur erteilt werden

  1. 1.Ziffer einsFahrschulen (Besitzern einer Bewilligung gemäß § 108 Abs. 3 KFG 1967),Fahrschulen (Besitzern einer Bewilligung gemäß Paragraph 108, Absatz 3, KFG 1967),
  2. 2.Ziffer 2Schulen,
  3. 3.Ziffer 3Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat (§ 130 KFG 1967) vertreten sind,Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat (Paragraph 130, KFG 1967) vertreten sind,
  4. 4.Ziffer 4Vereinen zur Förderung der Verkehrssicherheit, sofern sie im Kraftfahrbeirat (§ 130 KFG 1967) vertreten sind, undVereinen zur Förderung der Verkehrssicherheit, sofern sie im Kraftfahrbeirat (Paragraph 130, KFG 1967) vertreten sind, und
  5. 5.Ziffer 5dem Jugendrotkreuz,
wenn sie über qualifizierte Personen (§ 11 Abs. 4weggefallen) und geeignete Räumlichkeiten (§ 11 Abs. 3) verfügenseit 19.01.2013 weggefallen.wenn sie über qualifizierte Personen (Paragraph 11, Absatz 4,) und geeignete Räumlichkeiten (Paragraph 11, Absatz 3,) verfügen.

Stand vor dem 18.01.2013

In Kraft vom 01.11.1997 bis 18.01.2013
§ 12 FSG-DV.Paragraph 12,

Die Ermächtigung gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b FSG darf nur erteilt werden Die Ermächtigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, FSG darf nur erteilt werden

  1. 1.Ziffer einsFahrschulen (Besitzern einer Bewilligung gemäß § 108 Abs. 3 KFG 1967),Fahrschulen (Besitzern einer Bewilligung gemäß Paragraph 108, Absatz 3, KFG 1967),
  2. 2.Ziffer 2Schulen,
  3. 3.Ziffer 3Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat (§ 130 KFG 1967) vertreten sind,Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat (Paragraph 130, KFG 1967) vertreten sind,
  4. 4.Ziffer 4Vereinen zur Förderung der Verkehrssicherheit, sofern sie im Kraftfahrbeirat (§ 130 KFG 1967) vertreten sind, undVereinen zur Förderung der Verkehrssicherheit, sofern sie im Kraftfahrbeirat (Paragraph 130, KFG 1967) vertreten sind, und
  5. 5.Ziffer 5dem Jugendrotkreuz,
wenn sie über qualifizierte Personen (§ 11 Abs. 4weggefallen) und geeignete Räumlichkeiten (§ 11 Abs. 3) verfügenseit 19.01.2013 weggefallen.wenn sie über qualifizierte Personen (Paragraph 11, Absatz 4,) und geeignete Räumlichkeiten (Paragraph 11, Absatz 3,) verfügen.

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