§ 12 FSG-DV (weggefallen)

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.01.2013 bis 31.12.9999
Die Ermächtigung gemäß § 36 Abs§ 12 FSG-DV (weggefallen) seit 19.01.2013 weggefallen. 1 Z 1 lit. b FSG darf nur erteilt werden

1.

Fahrschulen (Besitzern einer Bewilligung gemäß § 108 Abs. 3 KFG 1967),

2.

Schulen,

3.

Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat (§ 130 KFG 1967) vertreten sind,

4.

Vereinen zur Förderung der Verkehrssicherheit, sofern sie im Kraftfahrbeirat (§ 130 KFG 1967) vertreten sind, und

5.

dem Jugendrotkreuz,

wenn sie über qualifizierte Personen (§ 11 Abs. 4) und geeignete Räumlichkeiten (§ 11 Abs. 3) verfügen.

Stand vor dem 18.01.2013

In Kraft vom 01.11.1997 bis 18.01.2013
Die Ermächtigung gemäß § 36 Abs§ 12 FSG-DV (weggefallen) seit 19.01.2013 weggefallen. 1 Z 1 lit. b FSG darf nur erteilt werden

1.

Fahrschulen (Besitzern einer Bewilligung gemäß § 108 Abs. 3 KFG 1967),

2.

Schulen,

3.

Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, sofern sie im Kraftfahrbeirat (§ 130 KFG 1967) vertreten sind,

4.

Vereinen zur Förderung der Verkehrssicherheit, sofern sie im Kraftfahrbeirat (§ 130 KFG 1967) vertreten sind, und

5.

dem Jugendrotkreuz,

wenn sie über qualifizierte Personen (§ 11 Abs. 4) und geeignete Räumlichkeiten (§ 11 Abs. 3) verfügen.

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