§ 21 FSG (weggefallen)

Führerscheingesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEine Lenkberechtigung für die Klasse D darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
    1. 1.Ziffer einsim Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B ist,
    2. 2.Ziffer 2für die Leistung Erster Hilfe entsprechend ausgebildet ist und
    3. 3.Ziffer 3das 21. Lebensjahr vollendet hat.
  2. (2)Absatz 2Die Lenkberechtigung für die Klasse D darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Ebenso ist lediglich ein Kostenersatz für die Ausstellung des Führerscheines zu leisten, wenn die Neuausstellung des Führerscheines zwecks Eintragung der absolvierten Weiterbildung gemäß § 14c des Gelegenheitsverkehrsgesetzes und § 44c des Kraftfahrliniengesetzes erforderlich ist. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.Die Lenkberechtigung für die Klasse D darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Ebenso ist lediglich ein Kostenersatz für die Ausstellung des Führerscheines zu leisten, wenn die Neuausstellung des Führerscheines zwecks Eintragung der absolvierten Weiterbildung gemäß Paragraph 14 c, des Gelegenheitsverkehrsgesetzes und Paragraph 44 c, des Kraftfahrliniengesetzes erforderlich ist. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.
  3. (3)Absatz 3Fahrzeuge der Klasse D dürfen nur von einem Lenker in Betrieb genommen und gelenkt werden, bei dem der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.
  4. (4)Absatz 4Die Gültigkeit einer in einem anderen EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung für die Klasse D endet im Fall einer Verlegung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch fünf Jahre nach Verlegung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich.Die Gültigkeit einer in einem anderen EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung für die Klasse D endet im Fall einer Verlegung des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) nach Österreich zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch fünf Jahre nach Verlegung des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) nach Österreich.
§ 21 FSG (weggefallen) seit 19.01.2013 weggefallen.

Stand vor dem 18.01.2013

In Kraft vom 19.08.2009 bis 18.01.2013
  1. (1)Absatz einsEine Lenkberechtigung für die Klasse D darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
    1. 1.Ziffer einsim Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B ist,
    2. 2.Ziffer 2für die Leistung Erster Hilfe entsprechend ausgebildet ist und
    3. 3.Ziffer 3das 21. Lebensjahr vollendet hat.
  2. (2)Absatz 2Die Lenkberechtigung für die Klasse D darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Ebenso ist lediglich ein Kostenersatz für die Ausstellung des Führerscheines zu leisten, wenn die Neuausstellung des Führerscheines zwecks Eintragung der absolvierten Weiterbildung gemäß § 14c des Gelegenheitsverkehrsgesetzes und § 44c des Kraftfahrliniengesetzes erforderlich ist. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.Die Lenkberechtigung für die Klasse D darf nur für fünf Jahre, ab dem vollendeten 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, erforderlich. Die zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und die Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung sind von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Ebenso ist lediglich ein Kostenersatz für die Ausstellung des Führerscheines zu leisten, wenn die Neuausstellung des Führerscheines zwecks Eintragung der absolvierten Weiterbildung gemäß Paragraph 14 c, des Gelegenheitsverkehrsgesetzes und Paragraph 44 c, des Kraftfahrliniengesetzes erforderlich ist. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.
  3. (3)Absatz 3Fahrzeuge der Klasse D dürfen nur von einem Lenker in Betrieb genommen und gelenkt werden, bei dem der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.
  4. (4)Absatz 4Die Gültigkeit einer in einem anderen EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung für die Klasse D endet im Fall einer Verlegung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch fünf Jahre nach Verlegung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich.Die Gültigkeit einer in einem anderen EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung für die Klasse D endet im Fall einer Verlegung des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) nach Österreich zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch fünf Jahre nach Verlegung des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) nach Österreich.
§ 21 FSG (weggefallen) seit 19.01.2013 weggefallen.

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