§ 47 FPG (weggefallen)

Fremdenpolizeigesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFremden, gegen die eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, kann, wenn dies zur Vollziehung der Fremdenpolizei oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist, mit Bescheid aufgetragen werden, sich in einem beschränkten Bereich des Bundesgebietes aufzuhalten. Dieser Bereich umfasst jedenfalls den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde. Des Weiteren können, wenn es zur Vollziehung der Fremdenpolizei oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist, dem Fremden Aufträge, insbesondere, sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando (§ 10 Abs. 1 SPG) zu melden, erteilt werden. Die Gebietsbeschränkung ist längstens auf ein Jahr zu befristen. Die Auflagen sind im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.Fremden, gegen die eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, kann, wenn dies zur Vollziehung der Fremdenpolizei oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist, mit Bescheid aufgetragen werden, sich in einem beschränkten Bereich des Bundesgebietes aufzuhalten. Dieser Bereich umfasst jedenfalls den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde. Des Weiteren können, wenn es zur Vollziehung der Fremdenpolizei oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist, dem Fremden Aufträge, insbesondere, sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando (Paragraph 10, Absatz eins, SPG) zu melden, erteilt werden. Die Gebietsbeschränkung ist längstens auf ein Jahr zu befristen. Die Auflagen sind im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.
  2. (2)Absatz 2Wird der Aufenthalt auf einen bestimmten Bereich des Bundesgebietes beschränkt, sind den Fremden die Grenzen dieses Gebietes unter Ausfolgung eines Planes nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
§ 47 FPG (weggefallen) seit 01.07.2011 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2011

In Kraft vom 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. (1)Absatz einsFremden, gegen die eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, kann, wenn dies zur Vollziehung der Fremdenpolizei oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist, mit Bescheid aufgetragen werden, sich in einem beschränkten Bereich des Bundesgebietes aufzuhalten. Dieser Bereich umfasst jedenfalls den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde. Des Weiteren können, wenn es zur Vollziehung der Fremdenpolizei oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist, dem Fremden Aufträge, insbesondere, sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando (§ 10 Abs. 1 SPG) zu melden, erteilt werden. Die Gebietsbeschränkung ist längstens auf ein Jahr zu befristen. Die Auflagen sind im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.Fremden, gegen die eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, kann, wenn dies zur Vollziehung der Fremdenpolizei oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist, mit Bescheid aufgetragen werden, sich in einem beschränkten Bereich des Bundesgebietes aufzuhalten. Dieser Bereich umfasst jedenfalls den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde. Des Weiteren können, wenn es zur Vollziehung der Fremdenpolizei oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist, dem Fremden Aufträge, insbesondere, sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando (Paragraph 10, Absatz eins, SPG) zu melden, erteilt werden. Die Gebietsbeschränkung ist längstens auf ein Jahr zu befristen. Die Auflagen sind im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.
  2. (2)Absatz 2Wird der Aufenthalt auf einen bestimmten Bereich des Bundesgebietes beschränkt, sind den Fremden die Grenzen dieses Gebietes unter Ausfolgung eines Planes nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
§ 47 FPG (weggefallen) seit 01.07.2011 weggefallen.

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