§ 55a FPG (weggefallen)

Fremdenpolizeigesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIst ein Asylwerber, gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wird oder nicht rechtskräftig erlassen worden ist, als Lehrling (§ 1 des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969) beschäftigt und teilt er oder der Lehrberechtigte (§ 2 Abs. 1 BAG) dies rechtzeitig (Abs. 3) dem Bundesamt mit, so beginnt die Frist für die freiwillige Ausreise abweichend von § 55 Abs. 2Ist ein Asylwerber, gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wird oder nicht rechtskräftig erlassen worden ist, als Lehrling (Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,) beschäftigt und teilt er oder der Lehrberechtigte (Paragraph 2, Absatz eins, BAG) dies rechtzeitig (Absatz 3,) dem Bundesamt mit, so beginnt die Frist für die freiwillige Ausreise abweichend von Paragraph 55, Absatz 2,
    1. 1.Ziffer einsab dem Zeitpunkt der Endigung, der vorzeitigen oder der außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses oder
    2. 2.Ziffer 2im Falle der Beantragung der Zulassung zur Lehrabschlussprüfung mit Ablauf des von der zuständigen Lehrlingsstelle gemäß § 23 BAG festgesetzten Prüfungstermins, wenn dieser nach dem in Z 1 genannten Zeitpunkt liegt und dem Bundesamt mitgeteilt wurde,im Falle der Beantragung der Zulassung zur Lehrabschlussprüfung mit Ablauf des von der zuständigen Lehrlingsstelle gemäß Paragraph 23, BAG festgesetzten Prüfungstermins, wenn dieser nach dem in Ziffer eins, genannten Zeitpunkt liegt und dem Bundesamt mitgeteilt wurde,
    spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren nach Beginn des Lehrverhältnisses zu laufen, sofern das Lehrverhältnis vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2019 begonnen und seitdem ununterbrochen bestanden hat.spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren nach Beginn des Lehrverhältnisses zu laufen, sofern das Lehrverhältnis vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019, begonnen und seitdem ununterbrochen bestanden hat.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für Asylwerber, die straffällig geworden sind (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005) oder im Rahmen des Asylverfahrens über ihre Identität zu täuschen versucht haben.Absatz eins, gilt nicht für Asylwerber, die straffällig geworden sind (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005) oder im Rahmen des Asylverfahrens über ihre Identität zu täuschen versucht haben.
  3. (3)Absatz 3Die Mitteilung gemäß Abs. 1 ist rechtzeitig, wenn sie dem Bundesamt spätestens vor der Zustellung der Rückkehrentscheidung zugeht. Ist diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2019 bereits zugestellt und erhebt der Asylwerber dagegen Beschwerde, so ist die Mitteilung rechtzeitig, wenn sie dem Bundesamt spätestens vor der Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zugeht. Diesfalls ist das Bundesamt verpflichtet, die Mitteilung unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis zu bringen.Die Mitteilung gemäß Absatz eins, ist rechtzeitig, wenn sie dem Bundesamt spätestens vor der Zustellung der Rückkehrentscheidung zugeht. Ist diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019, bereits zugestellt und erhebt der Asylwerber dagegen Beschwerde, so ist die Mitteilung rechtzeitig, wenn sie dem Bundesamt spätestens vor der Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zugeht. Diesfalls ist das Bundesamt verpflichtet, die Mitteilung unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis zu bringen.
  4. (4)Absatz 4Die Mitteilung gemäß Abs. 1 bedarf der Schriftform. Ihr ist bei sonstiger Unwirksamkeit eine Abschrift des Lehrvertrags, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 darüber hinaus eine Abschrift der Entscheidung der Lehrlingsstelle über die Festsetzung des Prüfungstermins beizulegen. Eine rechtzeitig erstattete und wirksame Mitteilung hat bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 für den Fall der rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Folge, dass das Lehrverhältnis nicht als gemäß § 14 Abs. 2 lit. f BAG beendet gilt.Die Mitteilung gemäß Absatz eins, bedarf der Schriftform. Ihr ist bei sonstiger Unwirksamkeit eine Abschrift des Lehrvertrags, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, darüber hinaus eine Abschrift der Entscheidung der Lehrlingsstelle über die Festsetzung des Prüfungstermins beizulegen. Eine rechtzeitig erstattete und wirksame Mitteilung hat bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Absatz eins, für den Fall der rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Folge, dass das Lehrverhältnis nicht als gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Litera f, BAG beendet gilt.
  5. (5)Absatz 5Endet das Lehrverhältnis vor dem Ablauf der vereinbarten Lehrzeit (§ 14 Abs. 2 lit. a bis e BAG) oder wird es vorzeitig oder außerordentlich aufgelöst (§§ 15 oder 15a Abs. 1 BAG), so ist der Lehrberechtigte verpflichtet, dies unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, dem Bundesamt schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung ist neben den nach dem ersten Satz maßgeblichen Tatsachen und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Identität des Drittstaatsangehörigen anzugeben.Endet das Lehrverhältnis vor dem Ablauf der vereinbarten Lehrzeit (Paragraph 14, Absatz 2, Litera a bis e BAG) oder wird es vorzeitig oder außerordentlich aufgelöst (Paragraphen 15, oder 15a Absatz eins, BAG), so ist der Lehrberechtigte verpflichtet, dies unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, dem Bundesamt schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung ist neben den nach dem ersten Satz maßgeblichen Tatsachen und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Identität des Drittstaatsangehörigen anzugeben.
  6. (6)Absatz 6Eine gemäß Abs. 1 eingetretene Hemmung des Fristenlaufs erlischt, wennEine gemäß Absatz eins, eingetretene Hemmung des Fristenlaufs erlischt, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Lehrverhältnis vor dem Ablauf der vereinbarten Lehrzeit endet oder vorzeitig oder außerordentlich aufgelöst wird,
    2. 2.Ziffer 2der Drittstaatsangehörige straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005) oderder Drittstaatsangehörige straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005) oder
    3. 3.Ziffer 3die für das Lehrverhältnis erteilte Beschäftigungsbewilligung erlischt (§ 7 Abs. 6 AuslBG) oder widerrufen wird (§ 9 AuslBG) oder die Entscheidung, mit der sie erteilt wurde, im Rechtsweg nachträglich behoben wird.die für das Lehrverhältnis erteilte Beschäftigungsbewilligung erlischt (Paragraph 7, Absatz 6, AuslBG) oder widerrufen wird (Paragraph 9, AuslBG) oder die Entscheidung, mit der sie erteilt wurde, im Rechtsweg nachträglich behoben wird.
    Die Anwendung der Z 1 setzt nicht voraus, dass der Lehrberechtigte die Mitteilung gemäß Abs. 5 erstattet hat.Die Anwendung der Ziffer eins, setzt nicht voraus, dass der Lehrberechtigte die Mitteilung gemäß Absatz 5, erstattet hat.
  7. (7)Absatz 7Das Bundesamt hat ein Merkblatt über die Möglichkeit der Erstattung einer Mitteilung gemäß Abs. 1, deren Wirksamkeitsvoraussetzungen und Rechtsfolgen zu erstellen. Dieses ist beim Bundesamt und beim Bundesverwaltungsgericht bereitzuhalten. Ergibt sich aus der Aktenlage oder wird in einer Einvernahme (§ 19 AsylG 2005) oder einer mündlichen Verhandlung (§ 21 BFA-VG) vorgebracht, dass ein Asylwerber als Lehrling beschäftigt ist, so ist ihm das Merkblatt nachweislich auszuhändigen.Das Bundesamt hat ein Merkblatt über die Möglichkeit der Erstattung einer Mitteilung gemäß Absatz eins,, deren Wirksamkeitsvoraussetzungen und Rechtsfolgen zu erstellen. Dieses ist beim Bundesamt und beim Bundesverwaltungsgericht bereitzuhalten. Ergibt sich aus der Aktenlage oder wird in einer Einvernahme (Paragraph 19, AsylG 2005) oder einer mündlichen Verhandlung (Paragraph 21, BFA-VG) vorgebracht, dass ein Asylwerber als Lehrling beschäftigt ist, so ist ihm das Merkblatt nachweislich auszuhändigen.
  8. (8)Absatz 8Das Arbeitsmarktservice hat Lehrberechtigte, welche Asylwerber als Lehrlinge beschäftigen, umgehend von der Möglichkeit der Erstattung einer Mitteilung gemäß Abs. 1, deren Wirksamkeitsvoraussetzungen und Rechtsfolgen in geeigneter Form, insbesondere unter Verwendung des Merkblatts gemäß Abs. 7, zu informieren.Das Arbeitsmarktservice hat Lehrberechtigte, welche Asylwerber als Lehrlinge beschäftigen, umgehend von der Möglichkeit der Erstattung einer Mitteilung gemäß Absatz eins,, deren Wirksamkeitsvoraussetzungen und Rechtsfolgen in geeigneter Form, insbesondere unter Verwendung des Merkblatts gemäß Absatz 7,, zu informieren.
§ 55a FPG seit 27.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 27.12.2023

In Kraft vom 28.12.2019 bis 27.12.2023
  1. (1)Absatz einsIst ein Asylwerber, gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wird oder nicht rechtskräftig erlassen worden ist, als Lehrling (§ 1 des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969) beschäftigt und teilt er oder der Lehrberechtigte (§ 2 Abs. 1 BAG) dies rechtzeitig (Abs. 3) dem Bundesamt mit, so beginnt die Frist für die freiwillige Ausreise abweichend von § 55 Abs. 2Ist ein Asylwerber, gegen den eine Rückkehrentscheidung erlassen wird oder nicht rechtskräftig erlassen worden ist, als Lehrling (Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,) beschäftigt und teilt er oder der Lehrberechtigte (Paragraph 2, Absatz eins, BAG) dies rechtzeitig (Absatz 3,) dem Bundesamt mit, so beginnt die Frist für die freiwillige Ausreise abweichend von Paragraph 55, Absatz 2,
    1. 1.Ziffer einsab dem Zeitpunkt der Endigung, der vorzeitigen oder der außerordentlichen Auflösung des Lehrverhältnisses oder
    2. 2.Ziffer 2im Falle der Beantragung der Zulassung zur Lehrabschlussprüfung mit Ablauf des von der zuständigen Lehrlingsstelle gemäß § 23 BAG festgesetzten Prüfungstermins, wenn dieser nach dem in Z 1 genannten Zeitpunkt liegt und dem Bundesamt mitgeteilt wurde,im Falle der Beantragung der Zulassung zur Lehrabschlussprüfung mit Ablauf des von der zuständigen Lehrlingsstelle gemäß Paragraph 23, BAG festgesetzten Prüfungstermins, wenn dieser nach dem in Ziffer eins, genannten Zeitpunkt liegt und dem Bundesamt mitgeteilt wurde,
    spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren nach Beginn des Lehrverhältnisses zu laufen, sofern das Lehrverhältnis vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2019 begonnen und seitdem ununterbrochen bestanden hat.spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren nach Beginn des Lehrverhältnisses zu laufen, sofern das Lehrverhältnis vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019, begonnen und seitdem ununterbrochen bestanden hat.
  2. (2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht für Asylwerber, die straffällig geworden sind (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005) oder im Rahmen des Asylverfahrens über ihre Identität zu täuschen versucht haben.Absatz eins, gilt nicht für Asylwerber, die straffällig geworden sind (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005) oder im Rahmen des Asylverfahrens über ihre Identität zu täuschen versucht haben.
  3. (3)Absatz 3Die Mitteilung gemäß Abs. 1 ist rechtzeitig, wenn sie dem Bundesamt spätestens vor der Zustellung der Rückkehrentscheidung zugeht. Ist diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2019 bereits zugestellt und erhebt der Asylwerber dagegen Beschwerde, so ist die Mitteilung rechtzeitig, wenn sie dem Bundesamt spätestens vor der Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zugeht. Diesfalls ist das Bundesamt verpflichtet, die Mitteilung unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis zu bringen.Die Mitteilung gemäß Absatz eins, ist rechtzeitig, wenn sie dem Bundesamt spätestens vor der Zustellung der Rückkehrentscheidung zugeht. Ist diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019, bereits zugestellt und erhebt der Asylwerber dagegen Beschwerde, so ist die Mitteilung rechtzeitig, wenn sie dem Bundesamt spätestens vor der Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zugeht. Diesfalls ist das Bundesamt verpflichtet, die Mitteilung unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis zu bringen.
  4. (4)Absatz 4Die Mitteilung gemäß Abs. 1 bedarf der Schriftform. Ihr ist bei sonstiger Unwirksamkeit eine Abschrift des Lehrvertrags, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 darüber hinaus eine Abschrift der Entscheidung der Lehrlingsstelle über die Festsetzung des Prüfungstermins beizulegen. Eine rechtzeitig erstattete und wirksame Mitteilung hat bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1 für den Fall der rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Folge, dass das Lehrverhältnis nicht als gemäß § 14 Abs. 2 lit. f BAG beendet gilt.Die Mitteilung gemäß Absatz eins, bedarf der Schriftform. Ihr ist bei sonstiger Unwirksamkeit eine Abschrift des Lehrvertrags, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, darüber hinaus eine Abschrift der Entscheidung der Lehrlingsstelle über die Festsetzung des Prüfungstermins beizulegen. Eine rechtzeitig erstattete und wirksame Mitteilung hat bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des Absatz eins, für den Fall der rechtskräftigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Folge, dass das Lehrverhältnis nicht als gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Litera f, BAG beendet gilt.
  5. (5)Absatz 5Endet das Lehrverhältnis vor dem Ablauf der vereinbarten Lehrzeit (§ 14 Abs. 2 lit. a bis e BAG) oder wird es vorzeitig oder außerordentlich aufgelöst (§§ 15 oder 15a Abs. 1 BAG), so ist der Lehrberechtigte verpflichtet, dies unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, dem Bundesamt schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung ist neben den nach dem ersten Satz maßgeblichen Tatsachen und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Identität des Drittstaatsangehörigen anzugeben.Endet das Lehrverhältnis vor dem Ablauf der vereinbarten Lehrzeit (Paragraph 14, Absatz 2, Litera a bis e BAG) oder wird es vorzeitig oder außerordentlich aufgelöst (Paragraphen 15, oder 15a Absatz eins, BAG), so ist der Lehrberechtigte verpflichtet, dies unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche, dem Bundesamt schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung ist neben den nach dem ersten Satz maßgeblichen Tatsachen und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Identität des Drittstaatsangehörigen anzugeben.
  6. (6)Absatz 6Eine gemäß Abs. 1 eingetretene Hemmung des Fristenlaufs erlischt, wennEine gemäß Absatz eins, eingetretene Hemmung des Fristenlaufs erlischt, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Lehrverhältnis vor dem Ablauf der vereinbarten Lehrzeit endet oder vorzeitig oder außerordentlich aufgelöst wird,
    2. 2.Ziffer 2der Drittstaatsangehörige straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005) oderder Drittstaatsangehörige straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005) oder
    3. 3.Ziffer 3die für das Lehrverhältnis erteilte Beschäftigungsbewilligung erlischt (§ 7 Abs. 6 AuslBG) oder widerrufen wird (§ 9 AuslBG) oder die Entscheidung, mit der sie erteilt wurde, im Rechtsweg nachträglich behoben wird.die für das Lehrverhältnis erteilte Beschäftigungsbewilligung erlischt (Paragraph 7, Absatz 6, AuslBG) oder widerrufen wird (Paragraph 9, AuslBG) oder die Entscheidung, mit der sie erteilt wurde, im Rechtsweg nachträglich behoben wird.
    Die Anwendung der Z 1 setzt nicht voraus, dass der Lehrberechtigte die Mitteilung gemäß Abs. 5 erstattet hat.Die Anwendung der Ziffer eins, setzt nicht voraus, dass der Lehrberechtigte die Mitteilung gemäß Absatz 5, erstattet hat.
  7. (7)Absatz 7Das Bundesamt hat ein Merkblatt über die Möglichkeit der Erstattung einer Mitteilung gemäß Abs. 1, deren Wirksamkeitsvoraussetzungen und Rechtsfolgen zu erstellen. Dieses ist beim Bundesamt und beim Bundesverwaltungsgericht bereitzuhalten. Ergibt sich aus der Aktenlage oder wird in einer Einvernahme (§ 19 AsylG 2005) oder einer mündlichen Verhandlung (§ 21 BFA-VG) vorgebracht, dass ein Asylwerber als Lehrling beschäftigt ist, so ist ihm das Merkblatt nachweislich auszuhändigen.Das Bundesamt hat ein Merkblatt über die Möglichkeit der Erstattung einer Mitteilung gemäß Absatz eins,, deren Wirksamkeitsvoraussetzungen und Rechtsfolgen zu erstellen. Dieses ist beim Bundesamt und beim Bundesverwaltungsgericht bereitzuhalten. Ergibt sich aus der Aktenlage oder wird in einer Einvernahme (Paragraph 19, AsylG 2005) oder einer mündlichen Verhandlung (Paragraph 21, BFA-VG) vorgebracht, dass ein Asylwerber als Lehrling beschäftigt ist, so ist ihm das Merkblatt nachweislich auszuhändigen.
  8. (8)Absatz 8Das Arbeitsmarktservice hat Lehrberechtigte, welche Asylwerber als Lehrlinge beschäftigen, umgehend von der Möglichkeit der Erstattung einer Mitteilung gemäß Abs. 1, deren Wirksamkeitsvoraussetzungen und Rechtsfolgen in geeigneter Form, insbesondere unter Verwendung des Merkblatts gemäß Abs. 7, zu informieren.Das Arbeitsmarktservice hat Lehrberechtigte, welche Asylwerber als Lehrlinge beschäftigen, umgehend von der Möglichkeit der Erstattung einer Mitteilung gemäß Absatz eins,, deren Wirksamkeitsvoraussetzungen und Rechtsfolgen in geeigneter Form, insbesondere unter Verwendung des Merkblatts gemäß Absatz 7,, zu informieren.
§ 55a FPG seit 27.12.2023 weggefallen.

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