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Familienangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 12weggefallen) unterliegen der Visumpflichtseit 01.01.2014 weggefallen. Für sie gelten die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach den §§ 41a und 65a. Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12,) unterliegen der Visumpflicht. Für sie gelten die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach den Paragraphen 41 a und 65a.
Familienangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 12weggefallen) unterliegen der Visumpflichtseit 01.01.2014 weggefallen. Für sie gelten die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach den §§ 41a und 65a. Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12,) unterliegen der Visumpflicht. Für sie gelten die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach den Paragraphen 41 a und 65a.