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(2) Rechtsberater sind unabhängig und haben ihre Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmenseit 01.01.2014 weggefallen. Sie haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(3) Ein Rechtsberater hat während der Dauer seines Vertragsverhältnisses Gewähr für seine Verlässlichkeit zu bieten und sich jeglichen Verhaltens zu enthalten, das geeignet ist
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(4) Die Auswahl der Rechtsberater gemäß §§ 84 und 85 obliegt dem Bundesminister für Inneres.
(5) Die Dauer des jeweiligen Rechtsberatungsverhältnisses richtet sich nach dem mit dem Bundesminister für Inneres abzuschließenden Vertrag. Eine Wiederbestellung als Rechtsberater begründet kein unbefristetes Vertragsverhältnis. Begeht ein Rechtsberater wiederholt und beharrlich Verletzungen seiner Pflichten, kann sein Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.
(6) Der Bundesminister für Inneres kann auch juristische Personen mit der Besorgung der Rechtsberatung gemäß §§ 84 und 85 betrauen.
(7) Die Betrauung ist nur zulässig, wenn die juristische Person insbesondere
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(8) Die juristische Person hat nur solche Rechtsberater zu beschäftigen, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 erfüllen und ist ihre Anstellung unverzüglich an die, die juristische Person betrauende Stelle zu melden.
(9) Der Bundesminister für Inneres kann die Betrauung einzelner juristischer Personen mit sofortiger Wirkung aufheben und die damit erteilten Befugnisse widerrufen, wenn die juristische Person eine Voraussetzung gemäß Abs. 7 nicht mehr erfüllt oder ein von ihr mit der Durchführung der Rechtsberatung Beauftragter wiederholte und beharrliche Pflichtverletzungen begeht. In diesen Fällen stehen der juristischen Person keinerlei Ansprüche gegen den Bund zu, die über die Entschädigung für abgeschlossene Beratungen hinausgehen.
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(2) Rechtsberater sind unabhängig und haben ihre Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmenseit 01.01.2014 weggefallen. Sie haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(3) Ein Rechtsberater hat während der Dauer seines Vertragsverhältnisses Gewähr für seine Verlässlichkeit zu bieten und sich jeglichen Verhaltens zu enthalten, das geeignet ist
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(4) Die Auswahl der Rechtsberater gemäß §§ 84 und 85 obliegt dem Bundesminister für Inneres.
(5) Die Dauer des jeweiligen Rechtsberatungsverhältnisses richtet sich nach dem mit dem Bundesminister für Inneres abzuschließenden Vertrag. Eine Wiederbestellung als Rechtsberater begründet kein unbefristetes Vertragsverhältnis. Begeht ein Rechtsberater wiederholt und beharrlich Verletzungen seiner Pflichten, kann sein Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.
(6) Der Bundesminister für Inneres kann auch juristische Personen mit der Besorgung der Rechtsberatung gemäß §§ 84 und 85 betrauen.
(7) Die Betrauung ist nur zulässig, wenn die juristische Person insbesondere
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(8) Die juristische Person hat nur solche Rechtsberater zu beschäftigen, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, 2 und 3 erfüllen und ist ihre Anstellung unverzüglich an die, die juristische Person betrauende Stelle zu melden.
(9) Der Bundesminister für Inneres kann die Betrauung einzelner juristischer Personen mit sofortiger Wirkung aufheben und die damit erteilten Befugnisse widerrufen, wenn die juristische Person eine Voraussetzung gemäß Abs. 7 nicht mehr erfüllt oder ein von ihr mit der Durchführung der Rechtsberatung Beauftragter wiederholte und beharrliche Pflichtverletzungen begeht. In diesen Fällen stehen der juristischen Person keinerlei Ansprüche gegen den Bund zu, die über die Entschädigung für abgeschlossene Beratungen hinausgehen.