§ 87 FPG (weggefallen)

Fremdenpolizeigesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2011 bis 31.12.9999
Familienangehörige§ 87 FPG (§ 2 Abs. 4 Z 12weggefallen) unterliegen der Sichtvermerkspflichtseit 01.07.2011 weggefallen. Für sie gelten die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach den §§ 85 Abs. 2 und 86.

Stand vor dem 30.06.2011

In Kraft vom 01.01.2010 bis 30.06.2011
Familienangehörige§ 87 FPG (§ 2 Abs. 4 Z 12weggefallen) unterliegen der Sichtvermerkspflichtseit 01.07.2011 weggefallen. Für sie gelten die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach den §§ 85 Abs. 2 und 86.

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