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Familienangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 12weggefallen) unterliegen der Sichtvermerkspflichtseit 01.07.2011 weggefallen. Für sie gelten die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach den §§ 85 Abs. 2 und 86. Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12,) unterliegen der Sichtvermerkspflicht. Für sie gelten die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach den Paragraphen 85, Absatz 2 und 86.
Familienangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 12weggefallen) unterliegen der Sichtvermerkspflichtseit 01.07.2011 weggefallen. Für sie gelten die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach den §§ 85 Abs. 2 und 86. Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12,) unterliegen der Sichtvermerkspflicht. Für sie gelten die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach den Paragraphen 85, Absatz 2 und 86.