§ 101 FPG (weggefallen)

Fremdenpolizeigesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, ein Zentrales Fremdenregister als Informationsverbundsystem§ 101 FPG (§ 4 Z 13 DSG 2000weggefallen) zu betreibenseit 01.01.2014 weggefallen. Der Bundesminister für Inneres übt sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 aus.

Datenschutzrechtlicher Auftraggeber sind die Behörden nach diesem Bundesgesetz und dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sowie das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2008 bis 31.12.2013
Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, ein Zentrales Fremdenregister als Informationsverbundsystem§ 101 FPG (§ 4 Z 13 DSG 2000weggefallen) zu betreibenseit 01.01.2014 weggefallen. Der Bundesminister für Inneres übt sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch die eines Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 aus.

Datenschutzrechtlicher Auftraggeber sind die Behörden nach diesem Bundesgesetz und dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sowie das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof.

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