Art. 24 FBG

Firmenbuchgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit Art. XXIII Abs. 11 bis 14 nichts anderes anordnet, mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

(1a) § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(1b) Art. I § 2 Z 12, Art. I § 5 Z 2, 4a und 6, Art. I § 5a, Art. I § 22 Abs. 2a, Art. I § 33 Abs. 5 und Art. I § 41 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2004 treten am 8. Oktober 2004 in Kraft. Die nach Art. I § 5 Z 2 geforderten Angaben sind mit der nächsten Anmeldung zum Firmenbuch nachzuholen.

(1c) § 3 Z 4a und Z 14a, § 10 Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 18, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 2 bis 5 und § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(1d) § 2, § 3 Z 8 und 10, § 4, § 5 Z 3, § 6 Abs. 1 Z 7, § 9, § 14 Abs. 2, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 2 lit. a und lit. c, § 33 Abs. 1, § 35, § 40 Abs. 1 und § 41 FBG sowie Art XXIII Abs. 15 BGBl. Nr. 10/1991 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft; jedoch kann eine Europäische Genossenschaft (SCE) schon mit der Geltung der Verordnung Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft eingetragen werden. § 4 Z 4 und § 25 FBG treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft; jedoch ist § 4 Z 4 auf Personengesellschaften, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, weiter anzuwenden.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1990 treten folgende bundesgesetzliche Rechtsvorschriften außer Kraft:

1.

die Verordnung, RGBl. Nr. 71/1873, in betreff der Anlegung und Führung des Genossenschaftsregisters, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1976;

2.

die §§ 125a bis 130, 132 bis 146 und 148 Abs. 1 des Siebenten Abschnitts „Handelssachen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dRGBl. 1898 S 189;

3.

die Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsministerium, betreffend die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister, JMVBl. Nr. 40/1901;

4.

die Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsministerium, betreffend die Änderung des Gebührentarifs für Einschaltungen amtlicher Kundmachungen in das Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister, JMVBl. Nr. 38/1902;

5.

die Verordnung des Justizministeriums, wo mit Bestimmungen zur Durchführung des Gesetzes vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung erlassen werden, JMVBl. Nr. 12/1906;

6.

die Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsministerium, betreffend die Ergänzung des Gebührentarifes für die Einschaltung amtlicher Bekanntmachungen in das Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister, JMVBl. Nr. 13/1906;

7.

die Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsministerium über die Veröffentlichung von Beschlüssen der Konkurs- und Ausgleichsgerichte im „Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister“, JMVBl. Nr. 7/1915;

8.

die Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsminister über die Erhöhung der Gebühren für die Einschaltung amtlicher Bekanntmachungen in das Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister, JMBl. Nr. 47/1917;

9.

§ 17 dritter Satz der Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern über den Konkurs, die Geltendmachung der Haftung und das Ausgleichsverfahren bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 105/1918, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 371/1982;

10.

die Dienstanweisung des Staatsamtes für Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten, über eine Erhöhung des Gebührentarifes für die Einschaltung amtlicher Bekanntmachungen in das „Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister in Deutschösterreich“, JVBl. Nr. 22/1919, zuletzt geändert durch die Dienstanweisung JABl. Nr. 4/1934;

11.

die Dienstanweisung des Bundesministers für Justiz über die Vereinfachung der Geschäfte des Handels- und Genossenschaftsregisters, JABl. Nr. 13/1922;

12.

§ 2 des Gesetzes über die Neubezeichnung von Blättern für öffentliche Bekanntmachungen, dRGBl. I 1933 S 371;

13.

das Gesetz über die Einsicht in gerichtliche öffentliche Bücher und Register, dRGBl. I 1936 S 853;

14.

die Handelsregisterverfügung, RMinBlatt I 937 S 515, DJ 1251;

15.

Art. 6 Nr. 8 und 9, Art. 9, Art. 10 Nr. 1 bis 6, Art. 11 und 12 der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich, dRGBl. I 1938 S 1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 475/1990;

16.

die Verordnung des Staatsamtes für Justiz über die Zuständigkeit zur Führung des Handelsregisters, BGBl. Nr. 21/1946.

(3) Die im Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften sind jedoch nach Maßgabe des Art. XXIII Abs. 11, soweit dies zur Führung des noch nicht auf ADV umgestellten Firmenbuchs erforderlich ist, auf Rechtsträger bis zum Zeitpunkt ihrer vollständigen Übertragung in die Datenbank (Art. XXIII Abs. 5) weiter anzuwenden.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich des Art. XX der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 13 Abs. 2 FBG, des Art. XXI und des Art. XXIII Abs. 8, soweit diese Bestimmung sich an die Gewerbebehörden richtet, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.

Stand vor dem 06.12.2022

In Kraft vom 28.10.2005 bis 06.12.2022
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit Art. XXIII Abs. 11 bis 14 nichts anderes anordnet, mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

(1a) § 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(1b) Art. I § 2 Z 12, Art. I § 5 Z 2, 4a und 6, Art. I § 5a, Art. I § 22 Abs. 2a, Art. I § 33 Abs. 5 und Art. I § 41 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2004 treten am 8. Oktober 2004 in Kraft. Die nach Art. I § 5 Z 2 geforderten Angaben sind mit der nächsten Anmeldung zum Firmenbuch nachzuholen.

(1c) § 3 Z 4a und Z 14a, § 10 Abs. 4, § 16 Abs. 1, § 18, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 2 bis 5 und § 41 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(1d) § 2, § 3 Z 8 und 10, § 4, § 5 Z 3, § 6 Abs. 1 Z 7, § 9, § 14 Abs. 2, § 21 Abs. 3, § 22 Abs. 2 lit. a und lit. c, § 33 Abs. 1, § 35, § 40 Abs. 1 und § 41 FBG sowie Art XXIII Abs. 15 BGBl. Nr. 10/1991 in der Fassung des Handelsrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 120/2005, treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft; jedoch kann eine Europäische Genossenschaft (SCE) schon mit der Geltung der Verordnung Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft eingetragen werden. § 4 Z 4 und § 25 FBG treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft; jedoch ist § 4 Z 4 auf Personengesellschaften, die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, weiter anzuwenden.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1990 treten folgende bundesgesetzliche Rechtsvorschriften außer Kraft:

1.

die Verordnung, RGBl. Nr. 71/1873, in betreff der Anlegung und Führung des Genossenschaftsregisters, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 91/1976;

2.

die §§ 125a bis 130, 132 bis 146 und 148 Abs. 1 des Siebenten Abschnitts „Handelssachen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dRGBl. 1898 S 189;

3.

die Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsministerium, betreffend die Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister, JMVBl. Nr. 40/1901;

4.

die Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsministerium, betreffend die Änderung des Gebührentarifs für Einschaltungen amtlicher Kundmachungen in das Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister, JMVBl. Nr. 38/1902;

5.

die Verordnung des Justizministeriums, wo mit Bestimmungen zur Durchführung des Gesetzes vom 6. März 1906, RGBl. Nr. 58, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung erlassen werden, JMVBl. Nr. 12/1906;

6.

die Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsministerium, betreffend die Ergänzung des Gebührentarifes für die Einschaltung amtlicher Bekanntmachungen in das Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister, JMVBl. Nr. 13/1906;

7.

die Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsministerium über die Veröffentlichung von Beschlüssen der Konkurs- und Ausgleichsgerichte im „Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister“, JMVBl. Nr. 7/1915;

8.

die Verordnung des Justizministeriums im Einvernehmen mit dem Handelsminister über die Erhöhung der Gebühren für die Einschaltung amtlicher Bekanntmachungen in das Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister, JMBl. Nr. 47/1917;

9.

§ 17 dritter Satz der Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern über den Konkurs, die Geltendmachung der Haftung und das Ausgleichsverfahren bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, RGBl. Nr. 105/1918, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 371/1982;

10.

die Dienstanweisung des Staatsamtes für Justiz im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten, über eine Erhöhung des Gebührentarifes für die Einschaltung amtlicher Bekanntmachungen in das „Zentralblatt für die Eintragungen in das Handelsregister in Deutschösterreich“, JVBl. Nr. 22/1919, zuletzt geändert durch die Dienstanweisung JABl. Nr. 4/1934;

11.

die Dienstanweisung des Bundesministers für Justiz über die Vereinfachung der Geschäfte des Handels- und Genossenschaftsregisters, JABl. Nr. 13/1922;

12.

§ 2 des Gesetzes über die Neubezeichnung von Blättern für öffentliche Bekanntmachungen, dRGBl. I 1933 S 371;

13.

das Gesetz über die Einsicht in gerichtliche öffentliche Bücher und Register, dRGBl. I 1936 S 853;

14.

die Handelsregisterverfügung, RMinBlatt I 937 S 515, DJ 1251;

15.

Art. 6 Nr. 8 und 9, Art. 9, Art. 10 Nr. 1 bis 6, Art. 11 und 12 der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich, dRGBl. I 1938 S 1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 475/1990;

16.

die Verordnung des Staatsamtes für Justiz über die Zuständigkeit zur Führung des Handelsregisters, BGBl. Nr. 21/1946.

(3) Die im Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften sind jedoch nach Maßgabe des Art. XXIII Abs. 11, soweit dies zur Führung des noch nicht auf ADV umgestellten Firmenbuchs erforderlich ist, auf Rechtsträger bis zum Zeitpunkt ihrer vollständigen Übertragung in die Datenbank (Art. XXIII Abs. 5) weiter anzuwenden.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich des Art. XX der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 13 Abs. 2 FBG, des Art. XXI und des Art. XXIII Abs. 8, soweit diese Bestimmung sich an die Gewerbebehörden richtet, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.

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