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oder des SalzmonopolsArt.
1 § 42. FinStrG (1weggefallen) Der Hinterziehung von Monopoleinnahmen macht sich schuldig, wer vorsätzlich zu seinem oder eines anderen Vorteil
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(2) Die Hinterziehung von Monopoleinnahmen wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Einnahmenausfalles geahndet, welcher der Monopolverwaltung durch die strafbare Handlung erwachsen istseit 01.01.1995 weggefallen. Daneben ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu erkennen. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen; er umfaßt auch Branntweinerzeugnisse.
oder des SalzmonopolsArt.
1 § 42. FinStrG (1weggefallen) Der Hinterziehung von Monopoleinnahmen macht sich schuldig, wer vorsätzlich zu seinem oder eines anderen Vorteil
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(2) Die Hinterziehung von Monopoleinnahmen wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Einnahmenausfalles geahndet, welcher der Monopolverwaltung durch die strafbare Handlung erwachsen istseit 01.01.1995 weggefallen. Daneben ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu erkennen. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen; er umfaßt auch Branntweinerzeugnisse.