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und der HauptverhandlungArt.
1 § 55. Im Strafverfahren wegen Hinterziehung oder wegen fahrlässiger Verkürzung von veranlagten Abgaben vom Einkommen oder vom Vermögen, von Gewerbesteuer FinStrG (mit Ausnahme der Lohnsummensteuerweggefallen), von Umsatzsteuer oder von Abgabe von alkoholischen Getränken darf, soweit es sich um ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren handelt, die mündliche Verhandlung, soweit es sich um ein gerichtliches Finanzstrafverfahren handelt, die Hauptverhandlung erst durchgeführt werden, wenn das Ergebnis der rechtskräftigen endgültigen Abgabenfestsetzung für den Zeitraum vorliegt, den die strafbare Tat betrifft seit 21.08.1996 weggefallen.
und der HauptverhandlungArt.
1 § 55. Im Strafverfahren wegen Hinterziehung oder wegen fahrlässiger Verkürzung von veranlagten Abgaben vom Einkommen oder vom Vermögen, von Gewerbesteuer FinStrG (mit Ausnahme der Lohnsummensteuerweggefallen), von Umsatzsteuer oder von Abgabe von alkoholischen Getränken darf, soweit es sich um ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren handelt, die mündliche Verhandlung, soweit es sich um ein gerichtliches Finanzstrafverfahren handelt, die Hauptverhandlung erst durchgeführt werden, wenn das Ergebnis der rechtskräftigen endgültigen Abgabenfestsetzung für den Zeitraum vorliegt, den die strafbare Tat betrifft seit 21.08.1996 weggefallen.