Art. 1 § 216 FinStrG (weggefallen)

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1976 bis 31.12.9999
§ 216. (Anm.: Aufgehoben durch Art. 1 Z 133 BG, BGBl. Nr. 335/1975§ 216 FinStrG (weggefallen) seit 02.01.1976 weggefallen.

Stand vor dem 01.01.1976

In Kraft vom 01.01.1976 bis 01.01.1976
§ 216. (Anm.: Aufgehoben durch Art. 1 Z 133 BG, BGBl. Nr. 335/1975§ 216 FinStrG (weggefallen) seit 02.01.1976 weggefallen.

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