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(2) Auch wenn der Verurteilte nach bewilligter Wiederaufnahme gestorben ist, oder wenn die Wiederaufnahme erst nach seinem Tode bewilligt worden ist, hat das Gericht die Geldstrafe und den Wertersatz nach dem ersten Absatz des § 224 zu bestimmen. Rechtsmittel gegen den Strafausspruch kann in diesem Fall jeder ergreifen, der die Wiederaufnahme begehrt hat.
(3) Die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Unzuständigkeit des Gerichtes (§ 221) darf das Gericht nach dem Tode des Verurteilten nicht bewilligen.
(2) Auch wenn der Verurteilte nach bewilligter Wiederaufnahme gestorben ist, oder wenn die Wiederaufnahme erst nach seinem Tode bewilligt worden ist, hat das Gericht die Geldstrafe und den Wertersatz nach dem ersten Absatz des § 224 zu bestimmen. Rechtsmittel gegen den Strafausspruch kann in diesem Fall jeder ergreifen, der die Wiederaufnahme begehrt hat.
(3) Die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Unzuständigkeit des Gerichtes (§ 221) darf das Gericht nach dem Tode des Verurteilten nicht bewilligen.