Art. 2 § 2 FLAG (weggefallen)

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2008 bis 31.12.9999
Art. 2 § 2 FLAG (1weggefallen) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, für jeweils zwei Monate innerhalb des ersten Monats durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahltseit 01.06.2008 weggefallen.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Scheckkonto bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung bar im Wege der Postzustellung.

(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.

Stand vor dem 31.05.2008

In Kraft vom 01.05.1996 bis 31.05.2008
Art. 2 § 2 FLAG (1weggefallen) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, für jeweils zwei Monate innerhalb des ersten Monats durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahltseit 01.06.2008 weggefallen.

(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Scheckkonto bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto bei einer anderen inländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung bar im Wege der Postzustellung.

(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.

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