Art. 2 § 3 FLAG (weggefallen)

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2008 bis 31.12.9999
Art. 2 § 3 FLAG (1weggefallen) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen, sofern die Auszahlung der Familienbeihilfe nicht auf Grund einer Bescheinigung durch die in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, genannten Gebietskörperschaften oder gemeinnützigen Krankenanstalten erfolgtseit 01.06.2008 weggefallen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.

Stand vor dem 31.05.2008

In Kraft vom 17.04.1993 bis 31.05.2008
Art. 2 § 3 FLAG (1weggefallen) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen, sofern die Auszahlung der Familienbeihilfe nicht auf Grund einer Bescheinigung durch die in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, genannten Gebietskörperschaften oder gemeinnützigen Krankenanstalten erfolgtseit 01.06.2008 weggefallen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.

(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.

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