§ 18 FLAG (weggefallen)

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1996 bis 31.12.9999
§ 18 FLAG (1weggefallen) Dienstgeber sind auf Antrag von der Auszahlungsverpflichtung zu befreien, wenn sie keine Möglichkeit haben, die ausgezahlten Beihilfen mit Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen oder wenn die Auszahlung der Familienbeihilfe für sie mit erheblichen Härten verbunden wäreseit 01.05.1996 weggefallen.

(2) Über Anträge gemäß Abs. 1 entscheidet das nach § 43 zuständige Finanzamt.

(3) Ist der Dienstgeber von der Auszahlungsverpflichtung befreit, ist die Familienbeihilfenkarte dem nach § 43 zuständigen Finanzamt zu übergeben.

Stand vor dem 30.04.1996

In Kraft vom 01.01.1968 bis 30.04.1996
§ 18 FLAG (1weggefallen) Dienstgeber sind auf Antrag von der Auszahlungsverpflichtung zu befreien, wenn sie keine Möglichkeit haben, die ausgezahlten Beihilfen mit Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen oder wenn die Auszahlung der Familienbeihilfe für sie mit erheblichen Härten verbunden wäreseit 01.05.1996 weggefallen.

(2) Über Anträge gemäß Abs. 1 entscheidet das nach § 43 zuständige Finanzamt.

(3) Ist der Dienstgeber von der Auszahlungsverpflichtung befreit, ist die Familienbeihilfenkarte dem nach § 43 zuständigen Finanzamt zu übergeben.

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