Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Über Anträge gemäß Abs. 1 entscheidet das nach § 43 zuständige Finanzamt.
(3) Ist der Dienstgeber von der Auszahlungsverpflichtung befreit, ist die Familienbeihilfenkarte dem nach § 43 zuständigen Finanzamt zu übergeben.
(2) Über Anträge gemäß Abs. 1 entscheidet das nach § 43 zuständige Finanzamt.
(3) Ist der Dienstgeber von der Auszahlungsverpflichtung befreit, ist die Familienbeihilfenkarte dem nach § 43 zuständigen Finanzamt zu übergeben.