§ 18 FLAG (weggefallen)

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDienstgeber sind auf Antrag von der Auszahlungsverpflichtung zu befreien, wenn sie keine Möglichkeit haben, die ausgezahlten Beihilfen mit Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen oder wenn die Auszahlung der Familienbeihilfe für sie mit erheblichen Härten verbunden wäre.
  2. (2)Absatz 2Über Anträge gemäß Abs. 1 entscheidet das nach § 43 zuständige Finanzamt.Über Anträge gemäß Absatz eins, entscheidet das nach Paragraph 43, zuständige Finanzamt.
  3. (3)Absatz 3Ist der Dienstgeber von der Auszahlungsverpflichtung befreit, ist die Familienbeihilfenkarte dem nach § 43 zuständigen Finanzamt zu übergeben.Ist der Dienstgeber von der Auszahlungsverpflichtung befreit, ist die Familienbeihilfenkarte dem nach Paragraph 43, zuständigen Finanzamt zu übergeben.
§ 18 FLAG (weggefallen) seit 01.05.1996 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.1996

In Kraft vom 01.01.1968 bis 30.04.1996
  1. (1)Absatz einsDienstgeber sind auf Antrag von der Auszahlungsverpflichtung zu befreien, wenn sie keine Möglichkeit haben, die ausgezahlten Beihilfen mit Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen oder wenn die Auszahlung der Familienbeihilfe für sie mit erheblichen Härten verbunden wäre.
  2. (2)Absatz 2Über Anträge gemäß Abs. 1 entscheidet das nach § 43 zuständige Finanzamt.Über Anträge gemäß Absatz eins, entscheidet das nach Paragraph 43, zuständige Finanzamt.
  3. (3)Absatz 3Ist der Dienstgeber von der Auszahlungsverpflichtung befreit, ist die Familienbeihilfenkarte dem nach § 43 zuständigen Finanzamt zu übergeben.Ist der Dienstgeber von der Auszahlungsverpflichtung befreit, ist die Familienbeihilfenkarte dem nach Paragraph 43, zuständigen Finanzamt zu übergeben.
§ 18 FLAG (weggefallen) seit 01.05.1996 weggefallen.

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