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Kommt der Dienstgeber seiner Auszahlungsverpflichtung nicht nach, ohne hievon befreit zu sein, ist die Familienbeihilfenkarte zur Auszahlung der rückständigen Familienbeihilfe dem nach § 43 zuständigen Finanzamt zur Auszahlung des Rückstandes zu übergeben FLAG (weggefallen) seit 01.05.1996 weggefallen. Kommt der Dienstgeber seiner Auszahlungsverpflichtung nicht nach, ohne hievon befreit zu sein, ist die Familienbeihilfenkarte zur Auszahlung der rückständigen Familienbeihilfe dem nach Paragraph 43, zuständigen Finanzamt zur Auszahlung des Rückstandes zu übergeben.
Kommt der Dienstgeber seiner Auszahlungsverpflichtung nicht nach, ohne hievon befreit zu sein, ist die Familienbeihilfenkarte zur Auszahlung der rückständigen Familienbeihilfe dem nach § 43 zuständigen Finanzamt zur Auszahlung des Rückstandes zu übergeben FLAG (weggefallen) seit 01.05.1996 weggefallen. Kommt der Dienstgeber seiner Auszahlungsverpflichtung nicht nach, ohne hievon befreit zu sein, ist die Familienbeihilfenkarte zur Auszahlung der rückständigen Familienbeihilfe dem nach Paragraph 43, zuständigen Finanzamt zur Auszahlung des Rückstandes zu übergeben.