§ 24 FLAG (weggefallen)

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAnspruchsberechtigten (Empfangsberechtigten), die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ihre Familienbeihilfekarte dem Finanzamt zur Auszahlung der Familienbeihilfe überlassen haben, ist die Familienbeihilfe vierteljährlich nach Ablauf des Kalendervierteljahres oder über Antrag monatlich auszuzahlen.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 ist auf Verlangen eines Anspruchsberechtigten (Empfangsberechtigten) die Familienbeihilfe auf seinem Abgabenkonto gutzuschreiben; die Gutschrift hat spätestens zum 10. des letzten Monats des Kalendervierteljahres zu erfolgen.Abweichend von Absatz eins, ist auf Verlangen eines Anspruchsberechtigten (Empfangsberechtigten) die Familienbeihilfe auf seinem Abgabenkonto gutzuschreiben; die Gutschrift hat spätestens zum 10. des letzten Monats des Kalendervierteljahres zu erfolgen.
§ 24 FLAG (weggefallen) seit 01.05.1996 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.1996

In Kraft vom 01.01.1992 bis 30.04.1996
  1. (1)Absatz einsAnspruchsberechtigten (Empfangsberechtigten), die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ihre Familienbeihilfekarte dem Finanzamt zur Auszahlung der Familienbeihilfe überlassen haben, ist die Familienbeihilfe vierteljährlich nach Ablauf des Kalendervierteljahres oder über Antrag monatlich auszuzahlen.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 ist auf Verlangen eines Anspruchsberechtigten (Empfangsberechtigten) die Familienbeihilfe auf seinem Abgabenkonto gutzuschreiben; die Gutschrift hat spätestens zum 10. des letzten Monats des Kalendervierteljahres zu erfolgen.Abweichend von Absatz eins, ist auf Verlangen eines Anspruchsberechtigten (Empfangsberechtigten) die Familienbeihilfe auf seinem Abgabenkonto gutzuschreiben; die Gutschrift hat spätestens zum 10. des letzten Monats des Kalendervierteljahres zu erfolgen.
§ 24 FLAG (weggefallen) seit 01.05.1996 weggefallen.

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