§ 30 FLAG (weggefallen)

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz ist ermächtigt, zu Kontrollzwecken anzuordnen, daß
    1. a)Litera aausgestellte Familienbeihilfenkarten allgemein oder einzelner Gruppen von Anspruchsberechtigten ihre Gültigkeit verlieren,
    2. b)Litera ballgemein oder für einzelne Gruppen von Anspruchsberechtigten neue Familienbeihilfenkarten ausgestellt werden,
    3. c)Litera cdie ungültigen Familienbeihilfenkarten einzuziehen sind.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeinden haben bei der Erfassung der Anspruchsberechtigten und bei der Ausstellung neuer Familienbeihilfenkarten nach Abs. 1 mitzuwirken.Die Gemeinden haben bei der Erfassung der Anspruchsberechtigten und bei der Ausstellung neuer Familienbeihilfenkarten nach Absatz eins, mitzuwirken.
§ 30 FLAG (weggefallen) seit 01.05.1996 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.1996

In Kraft vom 01.01.1984 bis 30.04.1996
  1. (1)Absatz einsDas Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz ist ermächtigt, zu Kontrollzwecken anzuordnen, daß
    1. a)Litera aausgestellte Familienbeihilfenkarten allgemein oder einzelner Gruppen von Anspruchsberechtigten ihre Gültigkeit verlieren,
    2. b)Litera ballgemein oder für einzelne Gruppen von Anspruchsberechtigten neue Familienbeihilfenkarten ausgestellt werden,
    3. c)Litera cdie ungültigen Familienbeihilfenkarten einzuziehen sind.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeinden haben bei der Erfassung der Anspruchsberechtigten und bei der Ausstellung neuer Familienbeihilfenkarten nach Abs. 1 mitzuwirken.Die Gemeinden haben bei der Erfassung der Anspruchsberechtigten und bei der Ausstellung neuer Familienbeihilfenkarten nach Absatz eins, mitzuwirken.
§ 30 FLAG (weggefallen) seit 01.05.1996 weggefallen.

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