§ 35a FLAG (weggefallen)

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.9999
§ 35a FLAG (1weggefallen) Ein Elternteil hat Anspruch auf einen Zuschlag zur Geburtenbeihilfe für die Zeit, in der er ein nach dem 31seit 01.07.1996 weggefallen. Dezember 1990 geborenes Kind in dessen erstem Lebensjahr überwiegend selbst betreut, wenn er in dieser Zeit nicht erwerbstätig ist, und die Mutter oder das Kind Anspruch auf den ersten Teil der Geburtenbeihilfe hat. Eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 2 lit. a bis c ASVG, in der jeweils geltenden Fassung, steht dem Anspruch auf den Zuschlag nicht entgegen.

(2) Kein Anspruch auf den Zuschlag zur Geburtenbeihilfe besteht für die Zeit, für die ein Elternteil

1.

eine Leistung für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartiger Rechtsvorschriften oder

2.

die Betriebshilfe nach § 3 des Betriebshilfegesetzes, BGBl. Nr. 359/1982, in der jeweils geltenden Fassung, oder

3.

das nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Karenzurlaubsgeld oder

4.

die nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Teilzeitbeihilfe

bezieht.

Stand vor dem 30.06.1996

In Kraft vom 01.01.1991 bis 30.06.1996
§ 35a FLAG (1weggefallen) Ein Elternteil hat Anspruch auf einen Zuschlag zur Geburtenbeihilfe für die Zeit, in der er ein nach dem 31seit 01.07.1996 weggefallen. Dezember 1990 geborenes Kind in dessen erstem Lebensjahr überwiegend selbst betreut, wenn er in dieser Zeit nicht erwerbstätig ist, und die Mutter oder das Kind Anspruch auf den ersten Teil der Geburtenbeihilfe hat. Eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 2 lit. a bis c ASVG, in der jeweils geltenden Fassung, steht dem Anspruch auf den Zuschlag nicht entgegen.

(2) Kein Anspruch auf den Zuschlag zur Geburtenbeihilfe besteht für die Zeit, für die ein Elternteil

1.

eine Leistung für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartiger Rechtsvorschriften oder

2.

die Betriebshilfe nach § 3 des Betriebshilfegesetzes, BGBl. Nr. 359/1982, in der jeweils geltenden Fassung, oder

3.

das nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Karenzurlaubsgeld oder

4.

die nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Teilzeitbeihilfe

bezieht.

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