§ 35b FLAG (weggefallen)

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Zuschlag zur Geburtenbeihilfe steht nur zu, wenn das monatliche Familieneinkommen den Betrag nicht übersteigt, der der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für einen vollen Kalendermonat entspricht.Der Zuschlag zur Geburtenbeihilfe steht nur zu, wenn das monatliche Familieneinkommen den Betrag nicht übersteigt, der der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (Paragraph 45, ASVG) für einen vollen Kalendermonat entspricht.
  2. (2)Absatz 2Als monatliches Familieneinkommen gilt der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, die die das Kind betreuende Person und deren im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte oder Lebensgefährte monatlich beziehen, zuzüglich folgender Bezüge:Als monatliches Familieneinkommen gilt der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, die die das Kind betreuende Person und deren im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte oder Lebensgefährte monatlich beziehen, zuzüglich folgender Bezüge:
    1. 1.Ziffer einsVersorgungsleistungen an Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene oder diesen gleichgestellte Personen auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen sowie auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964,Versorgungsleistungen an Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene oder diesen gleichgestellte Personen auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen sowie auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,,
    2. 2.Ziffer 2das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen,
    3. 3.Ziffer 3die Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete nach den besonderen gesetzlichen Regelungen sowie gleichartige Bezüge, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Regelungen gewährt werden,
    4. 4.Ziffer 4Beihilfen des Arbeitsmarktservice, soweit es sich um eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes handelt,
    5. 5.Ziffer 5jene Einkünfte von Auslandsbeamten, die in dem Staat der Besteuerung unterliegen, in dessen Gebiet sie ihren Dienstort haben,
    6. 6.Ziffer 6Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe für eine begünstigte Auslandstätigkeit von ihren Arbeitgebern beziehen, wenn die Auslandstätigkeit jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht,
    7. 7.Ziffer 7Einkünfte, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder Experten) als Arbeitnehmer von Entwicklungshilfeorganisationen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Entwicklungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 474/1974, für ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern im Rahmen von Vorhaben beziehen, die dem Entwicklungshilfeprogramm (§ 8 des Entwicklungshilfegesetzes) entsprechen,Einkünfte, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder Experten) als Arbeitnehmer von Entwicklungshilfeorganisationen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Entwicklungshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1974,, für ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern im Rahmen von Vorhaben beziehen, die dem Entwicklungshilfeprogramm (Paragraph 8, des Entwicklungshilfegesetzes) entsprechen,
    8. 8.Ziffer 8Bezüge der Wehrpflichtigen nach den Abschnitten II, III und V des Heeresgebührengesetzes 1985, BGBl. Nr. 87,Bezüge der Wehrpflichtigen nach den Abschnitten römisch II, römisch III und römisch fünf des Heeresgebührengesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 87,
    9. 9.Ziffer 9Geldleistungen gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965,Geldleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1965,,
    10. 10.Ziffer 10Bezüge der Zivildiener nach dem Zivildienstgesetz 1986,
    11. 11.Ziffer 11die Auslandseinsatzzulage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsendet werden, BGBl. Nr. 375/1972.die Auslandseinsatzzulage im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsendet werden, Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1972,.
  3. (3)Absatz 3Der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist § 41 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 zugrunde zu legen.Der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist Paragraph 41, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 zugrunde zu legen.
  4. (4)Absatz 4Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, gilt als monatliches Einkommen ein Zwölftel des sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte, zuzüglich der in Abs. 2 genannten Bezüge. Liegt kein Einkommensteuerbescheid vor oder liegt der letzte Einkommensteuerbescheid weiter als drei Jahre zurück, ist die Höhe des Einkommens glaubhaft zu machen. Ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten ist nicht zulässig.Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, gilt als monatliches Einkommen ein Zwölftel des sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte, zuzüglich der in Absatz 2, genannten Bezüge. Liegt kein Einkommensteuerbescheid vor oder liegt der letzte Einkommensteuerbescheid weiter als drei Jahre zurück, ist die Höhe des Einkommens glaubhaft zu machen. Ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten ist nicht zulässig.
§ 35b FLAG (weggefallen) seit 01.07.1996 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.1996

In Kraft vom 01.07.1994 bis 30.06.1996
  1. (1)Absatz einsDer Zuschlag zur Geburtenbeihilfe steht nur zu, wenn das monatliche Familieneinkommen den Betrag nicht übersteigt, der der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 ASVG) für einen vollen Kalendermonat entspricht.Der Zuschlag zur Geburtenbeihilfe steht nur zu, wenn das monatliche Familieneinkommen den Betrag nicht übersteigt, der der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (Paragraph 45, ASVG) für einen vollen Kalendermonat entspricht.
  2. (2)Absatz 2Als monatliches Familieneinkommen gilt der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, die die das Kind betreuende Person und deren im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte oder Lebensgefährte monatlich beziehen, zuzüglich folgender Bezüge:Als monatliches Familieneinkommen gilt der Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, die die das Kind betreuende Person und deren im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte oder Lebensgefährte monatlich beziehen, zuzüglich folgender Bezüge:
    1. 1.Ziffer einsVersorgungsleistungen an Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene oder diesen gleichgestellte Personen auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen sowie auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964,Versorgungsleistungen an Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene oder diesen gleichgestellte Personen auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen sowie auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,,
    2. 2.Ziffer 2das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen,
    3. 3.Ziffer 3die Überbrückungshilfe für Bundesbedienstete nach den besonderen gesetzlichen Regelungen sowie gleichartige Bezüge, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Regelungen gewährt werden,
    4. 4.Ziffer 4Beihilfen des Arbeitsmarktservice, soweit es sich um eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes handelt,
    5. 5.Ziffer 5jene Einkünfte von Auslandsbeamten, die in dem Staat der Besteuerung unterliegen, in dessen Gebiet sie ihren Dienstort haben,
    6. 6.Ziffer 6Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe für eine begünstigte Auslandstätigkeit von ihren Arbeitgebern beziehen, wenn die Auslandstätigkeit jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht,
    7. 7.Ziffer 7Einkünfte, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder Experten) als Arbeitnehmer von Entwicklungshilfeorganisationen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Entwicklungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 474/1974, für ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern im Rahmen von Vorhaben beziehen, die dem Entwicklungshilfeprogramm (§ 8 des Entwicklungshilfegesetzes) entsprechen,Einkünfte, die Fachkräfte der Entwicklungshilfe (Entwicklungshelfer oder Experten) als Arbeitnehmer von Entwicklungshilfeorganisationen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Entwicklungshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1974,, für ihre Tätigkeit in Entwicklungsländern im Rahmen von Vorhaben beziehen, die dem Entwicklungshilfeprogramm (Paragraph 8, des Entwicklungshilfegesetzes) entsprechen,
    8. 8.Ziffer 8Bezüge der Wehrpflichtigen nach den Abschnitten II, III und V des Heeresgebührengesetzes 1985, BGBl. Nr. 87,Bezüge der Wehrpflichtigen nach den Abschnitten römisch II, römisch III und römisch fünf des Heeresgebührengesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 87,
    9. 9.Ziffer 9Geldleistungen gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965,Geldleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1965,,
    10. 10.Ziffer 10Bezüge der Zivildiener nach dem Zivildienstgesetz 1986,
    11. 11.Ziffer 11die Auslandseinsatzzulage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsendet werden, BGBl. Nr. 375/1972.die Auslandseinsatzzulage im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen für Angehörige österreichischer Einheiten, die zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen entsendet werden, Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1972,.
  3. (3)Absatz 3Der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist § 41 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 zugrunde zu legen.Der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist Paragraph 41, Absatz 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 zugrunde zu legen.
  4. (4)Absatz 4Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, gilt als monatliches Einkommen ein Zwölftel des sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte, zuzüglich der in Abs. 2 genannten Bezüge. Liegt kein Einkommensteuerbescheid vor oder liegt der letzte Einkommensteuerbescheid weiter als drei Jahre zurück, ist die Höhe des Einkommens glaubhaft zu machen. Ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten ist nicht zulässig.Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, gilt als monatliches Einkommen ein Zwölftel des sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte, zuzüglich der in Absatz 2, genannten Bezüge. Liegt kein Einkommensteuerbescheid vor oder liegt der letzte Einkommensteuerbescheid weiter als drei Jahre zurück, ist die Höhe des Einkommens glaubhaft zu machen. Ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten ist nicht zulässig.
§ 35b FLAG (weggefallen) seit 01.07.1996 weggefallen.

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