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Der Zuschlag zur Geburtenbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt, der innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab der Geburt des Kindes beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen ist§ 35c FLAG (weggefallen) seit 01.07.1996 weggefallen. Insoweit einem Antrag nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
Der Zuschlag zur Geburtenbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt, der innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab der Geburt des Kindes beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen ist§ 35c FLAG (weggefallen) seit 01.07.1996 weggefallen. Insoweit einem Antrag nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.