§ 35d FLAG (weggefallen)

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Zuschlag zur Geburtenbeihilfe wird für jeden Kalendermonat gewährt, in dem die Voraussetzungen vorliegen, jedoch höchstens für zwölf Monate. Für einen Kalendermonat wird der Zuschlag zur Geburtenbeihilfe nur einer Person gewährt.
  2. (2)Absatz 2Der einer Person zustehende Zuschlag zur Geburtenbeihilfe beträgt monatlich 1 000 S. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich, jeweils im letzten Monat des Kalendervierteljahres, durch das Wohnsitzfinanzamt.Der einer Person zustehende Zuschlag zur Geburtenbeihilfe beträgt monatlich 1 000 Sitzung Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich, jeweils im letzten Monat des Kalendervierteljahres, durch das Wohnsitzfinanzamt.
§ 35d FLAG (weggefallen) seit 01.07.1996 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.1996

In Kraft vom 01.01.1991 bis 30.06.1996
  1. (1)Absatz einsDer Zuschlag zur Geburtenbeihilfe wird für jeden Kalendermonat gewährt, in dem die Voraussetzungen vorliegen, jedoch höchstens für zwölf Monate. Für einen Kalendermonat wird der Zuschlag zur Geburtenbeihilfe nur einer Person gewährt.
  2. (2)Absatz 2Der einer Person zustehende Zuschlag zur Geburtenbeihilfe beträgt monatlich 1 000 S. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich, jeweils im letzten Monat des Kalendervierteljahres, durch das Wohnsitzfinanzamt.Der einer Person zustehende Zuschlag zur Geburtenbeihilfe beträgt monatlich 1 000 Sitzung Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich, jeweils im letzten Monat des Kalendervierteljahres, durch das Wohnsitzfinanzamt.
§ 35d FLAG (weggefallen) seit 01.07.1996 weggefallen.

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