§ 35e FLAG (weggefallen)

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.9999
§ 35e FLAG (1weggefallen) Personen, denen der Zuschlag zur Geburtenbeihilfe gewährt wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf diesen Zuschlag erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder des Kindes zu meldenseit 01.07.1996 weggefallen. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, an das Wohnsitzfinanzamt zu erfolgen.

(2) Auf den Zuschlag zur Geburtenbeihilfe sind die Bestimmungen der §§ 36 und 37 anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.1996

In Kraft vom 01.01.1991 bis 30.06.1996
§ 35e FLAG (1weggefallen) Personen, denen der Zuschlag zur Geburtenbeihilfe gewährt wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf diesen Zuschlag erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder des Kindes zu meldenseit 01.07.1996 weggefallen. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, an das Wohnsitzfinanzamt zu erfolgen.

(2) Auf den Zuschlag zur Geburtenbeihilfe sind die Bestimmungen der §§ 36 und 37 anzuwenden.

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