§ 35f FLAG (weggefallen)

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin erwerbstätiger Elternteil hat Anspruch auf einen Zuschuß für die Zeit, in der er ein nach dem 31. Dezember 1990 geborenes Kind in dessen erstem Lebensjahr überwiegend betreut, wenn die Mutter oder das Kind Anspruch auf den ersten Teil der Geburtenbeihilfe hat.
  2. (2)Absatz 2Kein Anspruch auf den Zuschuß besteht für die Zeit, für die ein Elternteil
    1. 1.Ziffer einsAnspruch auf den Zuschlag zur Geburtenbeihilfe nach § 35a hat oderAnspruch auf den Zuschlag zur Geburtenbeihilfe nach Paragraph 35 a, hat oder
    2. 2.Ziffer 2eine Leistung für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartiger Rechtsvorschriften odereine Leistung für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartiger Rechtsvorschriften oder
    3. 3.Ziffer 3die Betriebshilfe nach § 3 des Betriebshilfegesetzes, BGBl. Nr. 359/1982, in der jeweils geltenden Fassung, oderdie Betriebshilfe nach Paragraph 3, des Betriebshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1982,, in der jeweils geltenden Fassung, oder
    4. 4.Ziffer 4das nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Karenzurlaubsgeld oder
    5. 5.Ziffer 5die nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Teilzeitbeihilfe
    bezieht.
  3. (3)Absatz 3Der Zuschuß wird für jeden Kalendermonat gewährt, in dem die Voraussetzungen vorliegen, jedoch höchstens für zwölf Monate. Für einen Kalendermonat wird der Zuschuß nur einer Person gewährt.
  4. (4)Absatz 4Der einer Person zustehende Zuschuß beträgt monatlich 1 000 S. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich, jeweils im letzten Monat des Kalendervierteljahres durch das Wohnsitzfinanzamt.Der einer Person zustehende Zuschuß beträgt monatlich 1 000 Sitzung Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich, jeweils im letzten Monat des Kalendervierteljahres durch das Wohnsitzfinanzamt.
  5. (5)Absatz 5Die §§ 35b, 35c und 35e sind auf den Zuschuß anzuwenden.Die Paragraphen 35 b,, 35c und 35e sind auf den Zuschuß anzuwenden.
§ 35f FLAG (weggefallen) seit 01.07.1996 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.1996

In Kraft vom 01.01.1991 bis 30.06.1996
  1. (1)Absatz einsEin erwerbstätiger Elternteil hat Anspruch auf einen Zuschuß für die Zeit, in der er ein nach dem 31. Dezember 1990 geborenes Kind in dessen erstem Lebensjahr überwiegend betreut, wenn die Mutter oder das Kind Anspruch auf den ersten Teil der Geburtenbeihilfe hat.
  2. (2)Absatz 2Kein Anspruch auf den Zuschuß besteht für die Zeit, für die ein Elternteil
    1. 1.Ziffer einsAnspruch auf den Zuschlag zur Geburtenbeihilfe nach § 35a hat oderAnspruch auf den Zuschlag zur Geburtenbeihilfe nach Paragraph 35 a, hat oder
    2. 2.Ziffer 2eine Leistung für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartiger Rechtsvorschriften odereine Leistung für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartiger Rechtsvorschriften oder
    3. 3.Ziffer 3die Betriebshilfe nach § 3 des Betriebshilfegesetzes, BGBl. Nr. 359/1982, in der jeweils geltenden Fassung, oderdie Betriebshilfe nach Paragraph 3, des Betriebshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 359 aus 1982,, in der jeweils geltenden Fassung, oder
    4. 4.Ziffer 4das nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Karenzurlaubsgeld oder
    5. 5.Ziffer 5die nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Teilzeitbeihilfe
    bezieht.
  3. (3)Absatz 3Der Zuschuß wird für jeden Kalendermonat gewährt, in dem die Voraussetzungen vorliegen, jedoch höchstens für zwölf Monate. Für einen Kalendermonat wird der Zuschuß nur einer Person gewährt.
  4. (4)Absatz 4Der einer Person zustehende Zuschuß beträgt monatlich 1 000 S. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich, jeweils im letzten Monat des Kalendervierteljahres durch das Wohnsitzfinanzamt.Der einer Person zustehende Zuschuß beträgt monatlich 1 000 Sitzung Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich, jeweils im letzten Monat des Kalendervierteljahres durch das Wohnsitzfinanzamt.
  5. (5)Absatz 5Die §§ 35b, 35c und 35e sind auf den Zuschuß anzuwenden.Die Paragraphen 35 b,, 35c und 35e sind auf den Zuschuß anzuwenden.
§ 35f FLAG (weggefallen) seit 01.07.1996 weggefallen.

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