§ 35f FLAG (weggefallen)

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.9999
§ 35f FLAG (1weggefallen) Ein erwerbstätiger Elternteil hat Anspruch auf einen Zuschuß für die Zeit, in der er ein nach dem 31seit 01.07.1996 weggefallen. Dezember 1990 geborenes Kind in dessen erstem Lebensjahr überwiegend betreut, wenn die Mutter oder das Kind Anspruch auf den ersten Teil der Geburtenbeihilfe hat.

(2) Kein Anspruch auf den Zuschuß besteht für die Zeit, für die ein Elternteil

1.

Anspruch auf den Zuschlag zur Geburtenbeihilfe nach § 35a hat oder

2.

eine Leistung für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartiger Rechtsvorschriften oder

3.

die Betriebshilfe nach § 3 des Betriebshilfegesetzes, BGBl. Nr. 359/1982, in der jeweils geltenden Fassung, oder

4.

das nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Karenzurlaubsgeld oder

5.

die nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Teilzeitbeihilfe

bezieht.

(3) Der Zuschuß wird für jeden Kalendermonat gewährt, in dem die Voraussetzungen vorliegen, jedoch höchstens für zwölf Monate. Für einen Kalendermonat wird der Zuschuß nur einer Person gewährt.

(4) Der einer Person zustehende Zuschuß beträgt monatlich 1 000 S. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich, jeweils im letzten Monat des Kalendervierteljahres durch das Wohnsitzfinanzamt.

(5) Die §§ 35b, 35c und 35e sind auf den Zuschuß anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.1996

In Kraft vom 01.01.1991 bis 30.06.1996
§ 35f FLAG (1weggefallen) Ein erwerbstätiger Elternteil hat Anspruch auf einen Zuschuß für die Zeit, in der er ein nach dem 31seit 01.07.1996 weggefallen. Dezember 1990 geborenes Kind in dessen erstem Lebensjahr überwiegend betreut, wenn die Mutter oder das Kind Anspruch auf den ersten Teil der Geburtenbeihilfe hat.

(2) Kein Anspruch auf den Zuschuß besteht für die Zeit, für die ein Elternteil

1.

Anspruch auf den Zuschlag zur Geburtenbeihilfe nach § 35a hat oder

2.

eine Leistung für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartiger Rechtsvorschriften oder

3.

die Betriebshilfe nach § 3 des Betriebshilfegesetzes, BGBl. Nr. 359/1982, in der jeweils geltenden Fassung, oder

4.

das nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Karenzurlaubsgeld oder

5.

die nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Teilzeitbeihilfe

bezieht.

(3) Der Zuschuß wird für jeden Kalendermonat gewährt, in dem die Voraussetzungen vorliegen, jedoch höchstens für zwölf Monate. Für einen Kalendermonat wird der Zuschuß nur einer Person gewährt.

(4) Der einer Person zustehende Zuschuß beträgt monatlich 1 000 S. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich, jeweils im letzten Monat des Kalendervierteljahres durch das Wohnsitzfinanzamt.

(5) Die §§ 35b, 35c und 35e sind auf den Zuschuß anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten