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(2) Kein Anspruch auf den Zuschuß besteht für die Zeit, für die ein Elternteil
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(3) Der Zuschuß wird für jeden Kalendermonat gewährt, in dem die Voraussetzungen vorliegen, jedoch höchstens für zwölf Monate. Für einen Kalendermonat wird der Zuschuß nur einer Person gewährt.
(4) Der einer Person zustehende Zuschuß beträgt monatlich 1 000 S. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich, jeweils im letzten Monat des Kalendervierteljahres durch das Wohnsitzfinanzamt.
(5) Die §§ 35b, 35c und 35e sind auf den Zuschuß anzuwenden.
(2) Kein Anspruch auf den Zuschuß besteht für die Zeit, für die ein Elternteil
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(3) Der Zuschuß wird für jeden Kalendermonat gewährt, in dem die Voraussetzungen vorliegen, jedoch höchstens für zwölf Monate. Für einen Kalendermonat wird der Zuschuß nur einer Person gewährt.
(4) Der einer Person zustehende Zuschuß beträgt monatlich 1 000 S. Die Auszahlung erfolgt vierteljährlich, jeweils im letzten Monat des Kalendervierteljahres durch das Wohnsitzfinanzamt.
(5) Die §§ 35b, 35c und 35e sind auf den Zuschuß anzuwenden.