§ 40a FLAG (weggefallen)

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 40 a,

Abweichend von § 40 werden Abweichend von Paragraph 40, werden

  1. 1.Ziffer einsdie flüssigen Mittel des Reservefonds für Familienbeihilfen aus dem Jahre 1999 in Höhe von 3 848 Millionen Schilling und
  2. 2.Ziffer 24 352 Millionen Schilling zu Lasten der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen des Jahres 2000
dem beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung als Beitrag zur Finanzierung der Ersatzzeiten der Kindererziehung§ 40a FLAG (§ 447g Abs. 3 Z 1 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzesweggefallen) bis 31seit 01.01.2002 weggefallen. Oktober 2000 zugeführt.dem beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung als Beitrag zur Finanzierung der Ersatzzeiten der Kindererziehung (Paragraph 447 g, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) bis 31. Oktober 2000 zugeführt.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.06.2000 bis 31.12.2001
Paragraph 40 a,

Abweichend von § 40 werden Abweichend von Paragraph 40, werden

  1. 1.Ziffer einsdie flüssigen Mittel des Reservefonds für Familienbeihilfen aus dem Jahre 1999 in Höhe von 3 848 Millionen Schilling und
  2. 2.Ziffer 24 352 Millionen Schilling zu Lasten der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen des Jahres 2000
dem beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung als Beitrag zur Finanzierung der Ersatzzeiten der Kindererziehung§ 40a FLAG (§ 447g Abs. 3 Z 1 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzesweggefallen) bis 31seit 01.01.2002 weggefallen. Oktober 2000 zugeführt.dem beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung als Beitrag zur Finanzierung der Ersatzzeiten der Kindererziehung (Paragraph 447 g, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) bis 31. Oktober 2000 zugeführt.

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