§ 40a FLAG (weggefallen)

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Abweichend von § 40 werden

1.

die flüssigen Mittel des Reservefonds für Familienbeihilfen aus dem Jahre 1999 in Höhe von 3 848 Millionen Schilling und

2.

4 352 Millionen Schilling zu Lasten der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen des Jahres 2000

dem beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung als Beitrag zur Finanzierung der Ersatzzeiten der Kindererziehung (§ 447g Abs. 3 Z 1 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) bis 31. Oktober 2000 zugeführt.

§ 40a FLAG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.06.2000 bis 31.12.2001
Abweichend von § 40 werden

1.

die flüssigen Mittel des Reservefonds für Familienbeihilfen aus dem Jahre 1999 in Höhe von 3 848 Millionen Schilling und

2.

4 352 Millionen Schilling zu Lasten der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen des Jahres 2000

dem beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung als Beitrag zur Finanzierung der Ersatzzeiten der Kindererziehung (§ 447g Abs. 3 Z 1 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) bis 31. Oktober 2000 zugeführt.

§ 40a FLAG (weggefallen) seit 01.01.2002 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten