§ 42 FLAG (weggefallen)

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2008 bis 31.12.9999
§ 42 FLAG (1weggefallen) Von der Leistung des Dienstgeberbeitrages sind befreit:

a)

der Bund, die Länder und die Gemeinden mit Ausnahme der von diesen Gebietskörperschaften verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds; die Gemeinden jedoch nur dann, wenn ihre Einwohnerzahl 2 000 übersteigt;

b)

die gemeinnützigen Krankenanstalten (§ 16 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957).

(2) Die nach Absseit 01.06.2008 weggefallen. 1 maßgebende Einwohnerzahl der Gemeinden bestimmt sich nach dem Ergebnis der jeweilig letzten Volkszählung. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.

Stand vor dem 31.05.2008

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.05.2008
§ 42 FLAG (1weggefallen) Von der Leistung des Dienstgeberbeitrages sind befreit:

a)

der Bund, die Länder und die Gemeinden mit Ausnahme der von diesen Gebietskörperschaften verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds; die Gemeinden jedoch nur dann, wenn ihre Einwohnerzahl 2 000 übersteigt;

b)

die gemeinnützigen Krankenanstalten (§ 16 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957).

(2) Die nach Absseit 01.06.2008 weggefallen. 1 maßgebende Einwohnerzahl der Gemeinden bestimmt sich nach dem Ergebnis der jeweilig letzten Volkszählung. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.

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