§ 42 FLAG (weggefallen)

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVon der Leistung des Dienstgeberbeitrages sind befreit:
    1. a)Litera ader Bund, die Länder und die Gemeinden mit Ausnahme der von diesen Gebietskörperschaften verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds; die Gemeinden jedoch nur dann, wenn ihre Einwohnerzahl 2 000 übersteigt;
    2. b)Litera bdie gemeinnützigen Krankenanstalten (§ 16 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957).die gemeinnützigen Krankenanstalten (Paragraph 16, des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,).
  2. (2)Absatz 2Die nach Abs. 1 maßgebende Einwohnerzahl der Gemeinden bestimmt sich nach dem Ergebnis der jeweilig letzten Volkszählung. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.Die nach Absatz eins, maßgebende Einwohnerzahl der Gemeinden bestimmt sich nach dem Ergebnis der jeweilig letzten Volkszählung. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.
§ 42 FLAG (weggefallen) seit 01.06.2008 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2008

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.05.2008
  1. (1)Absatz einsVon der Leistung des Dienstgeberbeitrages sind befreit:
    1. a)Litera ader Bund, die Länder und die Gemeinden mit Ausnahme der von diesen Gebietskörperschaften verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds; die Gemeinden jedoch nur dann, wenn ihre Einwohnerzahl 2 000 übersteigt;
    2. b)Litera bdie gemeinnützigen Krankenanstalten (§ 16 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957).die gemeinnützigen Krankenanstalten (Paragraph 16, des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,).
  2. (2)Absatz 2Die nach Abs. 1 maßgebende Einwohnerzahl der Gemeinden bestimmt sich nach dem Ergebnis der jeweilig letzten Volkszählung. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.Die nach Absatz eins, maßgebende Einwohnerzahl der Gemeinden bestimmt sich nach dem Ergebnis der jeweilig letzten Volkszählung. Dieses Ergebnis wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag der Volkszählung nächstfolgenden Kalenderjahres.
§ 42 FLAG (weggefallen) seit 01.06.2008 weggefallen.

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